Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..
Manchmal gibt es weder Feuer noch Rauch, aber der Rauchmelder legt trotzdem los. So ging es einem Bürger, der sich hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten wandte. Während er im Urlaub war, hatte sich in der heimischen Wohnung der Rauchwarnmelder, dessen Anbringung in bestimmten Räumen auch in Thüringen seit 2019 verpflichtend vorgeschrieben ist, selbstständig gemacht und lautstark losgepiept. Ein Passant auf der Straße wurde aufmerksam und alarmierte die Feuerwehr. Die indes konnte weder Rauch noch Feuer feststellen und rückte deshalb unverrichteter Dinge wieder ab.
Für diesen sinnlosen Einsatz auf Grund des Fehlalarms des Rauchmelders verlangte die Ordnungsbehörde der Gemeinde nun aber Kostenersatz und schickte dem Bürger einen entsprechenden Bescheid. Damit war der Bürger, der sich nichts hatte zuschulden kommen lassen und zur fraglichen Zeit ja auch gar nicht vor Ort war, überhaupt nicht einverstanden, zumal er kurz zuvor im Fernsehen einen Bericht darüber gesehen hatte, wie in solchen Fällen die Rechtslage sei.
Das Verfahren nahm den üblichen Gang: Der Mann legte gegen den Kostenbescheid Widerspruch ein, doch die Gemeinde wollte nicht abhelfen und kündigte an, die ganze Angelegenheit zwecks Erlasses eines Widerspruchsbescheides der nächsthöheren Behörde vorzulegen. In diesem Stadium suchte der Bürger Hilfe beim Bürgerbeauftragten und bat um Klärung.
Lösungsansatz und Ergebnis
Wenn der Staat vom Bürger Geld haben will, braucht es dafür eine Rechtsgrundlage. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) können die Aufgabenträger (das sind für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe die Gemeinden) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat, Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen. Soweit, so klar. Oder doch nicht ganz?
Ist denn ein Rauchwarnmelder, wie er im häuslichen Bereich Verwendung findet, eine „Brandmeldeanlage“ i.S.d. Brand- und Katastrophenschutzgesetzes? Hieran kamen beim Bürgerbeauftragten nach entsprechenden Recherchen schnell Zweifel auf. Auf deren Grundlage konnte in einem sehr konstruktiven Zusammenwirken mit der Mitarbeiterin bei der Ausgangsbehörde alsbald geklärt werden, wie die Dinge liegen: Rauchwarnmelder (RWM) einerseits und Brandmeldeanlagen (BMA) andererseits sind zu unterscheiden bzw. nicht dasselbe:
Zum einen bestehen aus fachlicher Sicht zwischen beiden Geräten erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die jeweiligen Schutzziele, die Schutzbereiche und die Schutzfunktionen. Zum zweiten entspricht ein Heimrauchwarnmelder nicht den durch die DIN-Norm 14675 festgelegten Anforderungen einer Brandmeldeanlage. Und zum dritten fällt rechtsvergleichend auf, dass die Thüringer Bauordnung in § 48 Abs. 4, der die Pflicht zur Ausstattung bestimmter Räume mit Rauchmeldern betrifft, den Begriff „Rauchwarnmelder“ verwendet, nicht hingegen den Begriff „Brandmeldeanlage“.
Deshalb vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1 Nr. 6 ThürBKG gewöhnliche, im Heimbereich angewandte Rauchwarnmelder nicht mit erfasst sehen wollte, so dass eine Kostenersatzforderung bei einem Fehlalarm eines solchen Gerätes nicht in Betracht kommt. Dieser Sicht der Dinge schloss sich die Gemeinde an und hob den ergangenen Kostenersatzbescheid im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf. Als er den entsprechenden Abhilfebescheid erhalten hatte, schrieb der zufriedene Mann an den Bürgerbeauftragten: „Ich möchte mich hiermit recht herzlich für Ihre Hilfe bedanken.“
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2024