Warten auf den Schulbus – kostenpflichtige Betreuungszeit?
Eine Bürgerin hatte vom Schulträger die Information erhalten, dass Kinder, die nicht im Hort angemeldet seien, bis zur Abfahrt des ersten (Schul-)Busses durch die Schule betreut werden müssten. Das würde nach Ansicht der Bürgerin aber bedeuten, dass die Kinder zunächst in den Hort gingen und von dort zum ersten Schulbus gebracht werden würden. Für die Eltern dieser Kinder wäre dies unentgeltlich. Die Bürgerin sah hier eine Ungleichbehandlung mit Kindern, die im Hort angemeldet seien und diesen besuchten. Hier würde nämlich die Zeit bis zum ersten möglichen Schulbus als kostenpflichtige Hortbetreuungszeit gelten.
Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte prüfte den Sachverhalt und erläuterte der Bürgerin im Detail die tatsächlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Betreuungszeiten:
Zur (reinen) Aufsichtspflicht an Schulen enthält die Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) in § 48 nämlich folgende Regelung:
„Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltung. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die übliche Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind die Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 zu beaufsichtigen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in berechtigter Weise in der Schulanlage aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.“
Nach dieser Regelung erstreckt sich somit die Aufsichtspflicht – gerade in der Grundschule – auch auf die (angemessene) Zeit bis zur Abfahrt des ersten Schulbusses.
Dieser reinen Aufsicht gegenübergestellt ist die Betreuung im Schulhort. § 10 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz, ThürSchulG führt hierzu aus: „An den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen zur außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung und Förderung der Schüler Schulhorte geführt werden. Diese sind organisatorisch Teil der Schule. Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig.“
Die Betreuung im Hort beinhaltet somit auch außerunterrichtliche Bildung und Förderung der Schülerinnen und Schüler und ist insofern wesentlich „mehr“ als Aufsicht.
Die Eltern melden ihre Kinder im Schulhort der zuständigen Schule unter Angabe der gewünschten Betreuungszeiten (unter oder über 10 Stunden) schriftlich an. Insoweit besteht dann eine vertraglich festgelegte Betreuungspflicht.
Schüler auf dem Schulgelände, die nach Beendigung des Unterrichts lediglich auf den Schulbus warten, befinden sich somit noch außerhalb der regulären Hortzeit, aber unter der Beaufsichtigungspflicht gemäß § 48 ThürSchulO. Hier geht es primär um die Aufsicht während der Wartephase beim Schulschluss, nicht um die Hortbetreuung.
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches der Bürgerbeauftragte in einem früheren ähnlich gelagerten Anliegen um Stellungnahme gebeten hatte, hatte hierzu erläuternd weiter ausgeführt:
„Die weitere Fallgestaltung betrifft die Beaufsichtigung der Schüler bis zur Abfahrt des Schulbusses. Hier liegen mit Blick auf den Schulhort tatsächlich zwei unterschiedliche Sachverhalte vor. Für Schüler, die im Schulhort angemeldet sind, beginnt die Hortzeit mit dem Ende des Unterrichts beziehungsweise nach dem auf den Unterricht folgenden Mittagessen. Schüler, die sich noch auf dem Schulgelände aufhalten, weil sie auf den Schulbus warten, werden im Rahmen der Beaufsichtigungspflicht (vergleiche § 48 ThürSchulO) betreut. Das dabei im Regelfall die Räumlichkeiten und das Personal genutzt werden sollte, welches für die Betreuung der Schüler im Schulhort ohnehin vorgehalten werden muss, liegt auf der Hand. Eine getrennte Beaufsichtigung dürfte schon wegen fehlender Ressourcen nicht möglich sein. Eine Ungleichbehandlung im rechtlichen Sinne kann aber auch bei der gemeinsamen Betreuung - aufgrund der zu unterscheidenden Sachverhalte - nicht vorliegen.“
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2025




