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  • Teilstück einer metallenen Wasserleitung mit Abfluss und Hahn

    Trinkwasserleitungen aus Blei - gefährlich und inzwischen auch verboten!

    Foto: Günter Havlena/pixelio.de
  • Wird die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe (131 €) als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigt?

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  • Thüringer Bürgerbeauftragter - seit 25 Jahren im Dienst von Bürgern, Parlament und Verwaltung

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  • Windkraftanlagen in der Ferne auf einem Hügel

    Windparks – Unsicherheiten und Aufklärungsbedarfe

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Information: Trinkwasserleitungen aus Blei – gefährlich und inzwischen auch verboten!

Ausgehend von einem Bürgeranliegen informiert der Bürgerbeauftragte über die Pflicht zur Beseitigung bzw. Stilllegung von noch vorhandenen Trinkwasserleitungen aus Blei. 

Die im Jahre 2023 in Kraft getretene neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) regelt in § 17 die Pflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage (u.a. Eigentümer, Verwalter, Vermieter), Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei zu entfernen oder stillzulegen. Hintergrund ist, dass die gesundheitliche Relevanz von Blei im Trinkwasser eindeutig erwiesen ist. Bereits im Jahre 2011 wies der gemeinsam von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwaltete internationale wissenschaftliche Expertenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) darauf hin, dass es bei Blei keinen Schwellenwert gebe, unterhalb dessen mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen sei. 

Vor diesem Hintergrund zielt die Regelung in der Trinkwasserverordnung darauf ab, unabhängig von Überschreitungen des Grenzwerts jegliche Zuführung über das Trinkwasser zu minimieren und möglichst auszuschließen. Mit Schaffung der genannten Regelung kommt der Staat auch seiner aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes resultierenden Schutzpflicht nach. Die mit der Regelung eingeräumte Übergangsfrist bis zum Verbot der Bleileitungen war deshalb kurz bemessen und endete regelhaft am 12. Januar 2026.

Das Gesundheitsamt als zuständige Behörde kann die o.g. Frist auf Antrag des Betreibers ausnahmsweise verlängern, wenn

  1. es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt, (und)
  2. das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und
  3. eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist. (§ 17 Abs. 3 TrinkwV)

In der Begründung der zuständigen Bundesministerien zum Entwurf der Neufassung der Trinkwasserverordnung heißt es dazu: „In bestimmten, voraussichtlich seltenen Fällen (z. B. ein älteres Ehepaar bewohnt sein Eigenheim, das noch Bleileitungen aufweist) kann das Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Nutzung von Bleileitungen aussprechen, längstens bis zum 12. Januar 2036. (…) Ein Eigentümerwechsel, wie durch Verkauf oder Erbschaft, beendet in jedem Fall jegliche Ausnahmen ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Stilllegefrist.“

Wenn das Gesundheitsamt die Frist verlängert, ist der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist, insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des 12. Januar 2026, vgl. § 17 Abs. 3 TrinkwV. 

Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, § 17 Abs. 6 TrinkwV. 

Hat man die o.g. Frist verpasst und existiert keine Ausnahmegenehmigung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und es drohen Bußgelder! 

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gern an den Bürgerbeauftragten oder an das örtliche Gesundheitsamt wenden. 

Teil einer Wasserleitung mit nach unten gebogenem Ausfluss und Drehelement in Form einer Blume
Foto: Günter Havlena/pixelio.de

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