Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bürgeranliegen sind vom Bürger vorgetragene Fragen, Probleme, Wünsche, Anliegen und Vorschläge. Petitionen (Bitten, Beschwerden, Forderungen, Vorschläge zur Gesetzgebung) leitet der Bürgerbeauftragte an den zuständigen Petitionsausschuss weiter.
Jeder hat das Recht, sich schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.
Ihr Bürgeranliegen können Sie persönlich bei den Sprechtagen des Bürgerbeauftragten in Erfurt und bei den Terminen in den Landkreisen vortragen. Sie können Ihr Anliegen aber auch gern schriftlich per Post an das Büro des Bürgerbeauftragten, Postfach 90 04 55, 99107 Erfurt oder per E-Mail senden.
Sie können Ihr Anliegen gern auch online übermitteln. Nutzen Sie dafür bitte unser Onlineformular.
Der Bürgerbeauftragte kann in allen Fällen unterstützen, in denen ein Bürger von einer Handlung der öffentlichen Verwaltung betroffen ist. Oft liegt die Hilfe schon in der unabhängigen Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder in dem Hinweis auf die für eine Angelegenheit zuständige Verwaltungsstelle.
Der Bürgerbeauftragte kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt, also solche, die z.B. das Miet-, Arbeits-, oder Vertragsrecht betreffen. Er darf Sie auch nicht beraten, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist oder war. Auch Anliegen, die bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens sind oder waren, werden durch den Bürgerbeauftragten nicht bearbeitet. Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, mündliche oder schriftliche Auskünfte von Behörden sowie weiteren Einrichtungen öffentlicher Verwaltung einzuholen. Er kann Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen und Ortstermine mit den Beteiligten durchführen.
Ja, Sie können auch mehrere Anliegen mündlich oder schriftlich an den Bürgerbeauftragten richten. Jedes eingegangene Anliegen wird mit einer eigenen Eingangsnummer und einem Aktenzeichen versehen.
Selbstverständlich behandeln wir Ihre Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wenn wir zu Klärung Ihres Anliegens Kontakt mit einer Behörde aufnehmen, nennen wir dieser gegenüber jedoch Ihren Namen und die Adresse. Weiteres lesen Sie bitte unter Datenschutz.
Ja, das Zugangsrecht zum Bürgerbeauftragten (und auch das Petitionsrecht) steht Jedermann zu.
Ja, insbesondere, wenn das Anliegen:
1. nicht den Namen oder die vollständige Anschrift des Petenten enthält oder unleserlich ist,
2. ein konkretes Begehren oder einen konkreten Sinnzusammenhang nicht enthält,
3. nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt oder
4. gegenüber einem bereits behandelten Anliegen kein neues Sachvorbringen enthält.
Sieht der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung eines Bürgeranliegens ab, so teilt er dies dem Bürger unter Angaben von Gründen mit.
Nein, die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten ist für den Bürger kostenfrei.
Zunächst wird Ihr Anliegen in unserem Sekretariat erfasst und bekommt ein Aktenzeichen. In aller Regel erhalten Sie von uns auch zeitnah eine Eingangsbestätigung.
Die Bearbeitung Ihres Anliegens zeigt Ihnen die Grafik „Der Weg eines Anliegens“.
In Thüringen gibt es zwei Institutionen, die sich mit Bürgerangelegenheiten befassen: den Petitionsausschuss des Landtags und den Bürgerbeauftragten. Die jeweiligen Arbeitsgebiete bzw. Zuständigkeiten sind gesetzlich im Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) bzw. Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz (ThürBüBG) geregelt:
Petitionsausschuss:
Gemäß Artikel 14 Satz 1 der Thüringer Landesverfassung (ThürLV) hat jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich oder mündlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Bitten sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behör¬den oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung (§ 1 Abs. 2 ThürPetG). Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 3 Thüringer PetG).
Der Landtag bestellt gemäß Artikel 65 Abs. 1 Satz 1 ThürLV einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über diese an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt.
Bürgerbeauftragter:
Gemäß § 1 Abs. 1 des ThürBüBG hat der Bürgerbeauftragte die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unter¬stützen. Er befasst sich mit den von den Bürgern an ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen (Bürgeranliegen). Darüber hinaus obliegt ihm die Bearbeitung aller ihm zugeleiteter Auskunftsbegehren und Informationsersuchen.
Der Bürgerbeauftragte übt also mehr eine beratende, kommunikative und vermittelnde Funktion aus. Sie wollen mehr darüber erfahren? Lesen Sie weiter.
Anliegen, die an den Bürgerbeauftragten gerichtet werden, die aber Petitionen sind, leitet der Bürgerbeauftragte mit Ihrem Einverständnis an den Petitionsausschuss weiter.
Gemäß § 10 Abs. 1 ThürBüBG steht der Bürgerbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land. Er erhält Bezüge entsprechend einem Thüringer Beamten der Besoldungsgruppe B 3, hat seinen Dienstsitz beim Landtag und untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags.
Der Haushalt des Bürgerbeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt. Dem Bürgerbeauftragten wird für die Erfüllung seiner Aufgaben das notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter unterstehen der Dienstaufsicht des Bürgerbeauftragten.
Der Landtag wählt den Bürgerbeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Thüringer Landtags. Wählbar ist, wer in den Thüringer Landtag gewählt werden kann. Die Amtszeit des Bürgerbeauftragten beträgt sechs Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig (§ 7 ThürBüBG).
Der Bürgerbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil und unterrichtet diesen monatlich über seine Arbeit.
Die Verfahrenszeiten beim Bürgerbeauftragten sind im Vergleich zu denen des Petitionsausschusses kürzer. Das hängt jedoch vor allem damit zusammen, dass das parlamentarische Gremium an bestimmte Bearbeitungsmodi und Sitzungsrhythmen gebunden ist.
Bürgerinnen und Bürger treten mit ihren Anliegen nicht einem Gremium, sondern einer Einzelperson gegenüber, der sie "vis à vis“ ihre Sorgen und Nöte vortragen können. Damit bietet der Bürgerbeauftragte ein niederschwelliges Angebot an, das jeder nutzen kann.
Wie auch im Petitionsausschuss erhält der Bürger einen schriftlichen Bescheid vom Bürgerbeauftragten über das Ergebnis der Bearbeitung.
Sie wollen mehr erfahren? Über die Möglichkeiten und Vorzüge der Ombudseinrichtung ‚Bürgerbeauftragter‘ informiert ausführlich ein Aufsatz von Herzberg/Debus in den Thüringer Verwaltungsblättern, Heft 4/ 2015, 77-84.