Hilfe, mein Baum im Garten wächst zu hoch!
Ein Bürger beklagte sich beim Bürgerbeauftragten darüber, dass sein vor Jahren selbst gepflanzter Baum inzwischen 30 Meter hochgewachsen sei und über den Zaun in das Grundstück seines Nachbarn rage. Zwar fühlte sich der Nachbar hierdurch nicht weiter gestört, der Bürger aber befürchtete mögliche schädliche Auswirkungen und bat den Bürgerbeauftragten um Auskunft zu seinen Möglichkeiten, den Baum entfernen zu lassen. Dabei berief er sich auch auf die im städtischen Amtsblatt veröffentlichten Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Diese forderten, vor dem Hintergrund des spürbaren Klimawandels, Grundstückseigentümer dazu auf, selbst Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des eigenen Gebäudes bzw. Grundstücks zu erhöhen. Als eine Empfehlung wurde auch die Entfernung von in Hausnähe befindlichen umsturzgefährdeten Bäumen benannt.
Der Bürger hatte sich bereits in der Vergangenheit darum bemüht, von seiner Stadtverwaltung eine Fällgenehmigung zu erhalten. Diese war jedoch wiederholt abgelehnt worden. Vom Bürgerbeauftragten erhoffte er sich nunmehr mehr Unterstützung.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Eine Kontaktaufnahme des Bürgerbeauftragten mit dem zuständigen Umweltamt ergab, dass das Amt den Baum bereits vor Ort begutachtet hatte. Dabei war festgestellt worden, dass keine Gefahr von dem Baum ausgeht und daher auch keine Fällgenehmigung erteilt werden kann.
Aus der städtischen Baumschutzsatzung ergab sich, dass der betreffende Baum unter die dort geschützten Bäume fiel. Die Satzung sah nur in bestimmten Ausnahmen die Möglichkeit der Fällgenehmigung für solch geschützte Bäume vor. So hätte eine Genehmigung z.B. erteilt werden können, wenn von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgegangen wäre und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand hätte beseitigt werden können.
Nach den Feststellungen der Behörde lag eine solche Gefahr aber nicht vor. Der Baum wurde als ausgesprochen vital und gesund eingeschätzt. Auch in der Größe des Baumes sah man keine Gefahr im Sinne der Satzung.
Der Bürgerbeauftragte, der das Handeln der Behörde entsprechend der Vorgaben der städtischen Satzung nicht beanstanden konnte, erläuterte dem Bürger ausführlich die Regelungen der Satzung und die rechtstaatliche Verpflichtung der Verwaltung, bestehendes Recht zu beachten und durchzusetzen.
Da die Satzung aus Sicht des Bürgers keine Regelung enthielt, die den Klimawandel mit seinen besonderen Auswirkungen – trockenere Böden, häufigere und heftigere Sturmereignisse und damit einhergehende mögliche größere Gefahren durch Bäume – ausreichend berücksichtigte und der Bürger hier eine Änderung wünschte, zeigte der Bürgerbeauftragte dem Bürger abschließend die verschiedenen Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf, mit denen ggf. Änderungen angestoßen werden können.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 5/2023