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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Schutzfunktion und Einbauhöhe von Straßenborden

Ein Bürger wandte sich an den Bürgerbeauftragten und bat um Informationen darüber, welche Bordsteinhöhen von Seiten des Straßenbaulastträgers einzuhalten seien. Er verwies darauf, dass sich das Straßenniveau vor seinem Grundstück seit dem Bau vor rund 25 Jahren abgesenkt habe. Daher sei selbst die abgesenkte Bordsteinkante an seinem Grundstück zu hoch. Dazu führte er u.a aus, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung für Fußgänger und insbesondere Rollstuhlfahrer darstelle. Ebenso sehe er die Gefahr, dass das Fahrwerk seines PKW durch die größere Kantenhöhe beschädigt werden könne. Seine Versuche, bei der zuständigen Kommune eine Angleichung an das Straßenniveau zu erwirken, waren erfolglos geblieben, sodass er den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bat.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte nahm daraufhin Kontakt mit dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr auf, um Informationen zur Rechtslage zu erhalten. Ebenso wandte er sich an die Gemeinde, um sich über den Sachstand und die bisherigen Klärungsversuche zu informieren. 

Bordsteinkanten am Straßenrand begegnen hinsichtlich ihrer Einbauhöhe immer wieder einem Für und Wider bei Betroffenen. So wünschen sich Eigentümer für ihre an gefällereichen Verkehrsflächen liegenden Grundstücke zu deren Schutz vor Oberflächenwasser eher hohe Bordsteinkanten, an anderer Stelle dagegen aber eher eine Absenkung, speziell im Bereich von Grundstücksein- und Ausfahrten.

Aber auch bei Benutzern von Gehwegen können die Wünsche über die Straßenbordhöhen recht unterschiedlich ausfallen. Von Fußgängern sind möglichst hohe Bordsteinkanten zumindest dort gewollt, wo es z. B. infolge enger Straßenabschnitte immer wieder vorkommt, dass die sich dort begegnenden Autos auf den Gehweg ausweichen, statt zu warten. Ebenso auch um zu erschweren, dass der Gehweg einfach zum Parken oder für Ladevorgänge befahren wird, wobei Fußgänger dann häufig gezwungen sind, die Fahrbahn zu benutzen.

Möglichst niedrig hingegen sollten Borde an Stellen sein, an denen Fußgänger und Radfahrer die Straßen überqueren - also Kreuzungen, Einmündungen, Überwege u.dgl. Ziel ist die Schaffung von Barrierefreiheit. Diese findet seit geraumer Zeit (nicht schon immer!) bereits bei der Planung von Straßenneubaumaßnahmen Berücksichtigung, um bspw. älteren und behinderten Menschen insbesondere Rollstuhlfahrern eine tunlichst problemlose Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen.

Hierbei kommt es aber vor, dass – selbst wenn hinsichtlich der Frage Absenkung ja oder nein Einigkeit besteht – zur Höhe von Bordabsenkungen unterschiedliche Meinungen aufeinander treffen.

Um auf den jeweils konkreten Sachverhalt bezogen doch nachvollziehbaren Wünschen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber den Straßenbauverwaltungen und Straßenbaulastträgern differenzierte Regelungen an die Hand gegeben.

Vom Grundsatz her gilt, dass Gehwege und damit auch die darauf befindlichen Zugänge und Grundstückszufahrten in der Baulast der jeweiligen Gemeinde/Stadt liegen. Dies ist bei Bundesstraßen durch die Ortsdurchfahrtenrichtlinie (ODR) und bei sonstigen öffentlichen Straßen durch das Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) geregelt.

Bei der Neuerrichtung von Straßen und Gehwegen werden in der Regel Bordabsenkungen an den vorgesehenen Querungsstellen für Fußgänger/Radfahrer und an den Grundstückszufahrten vorgenommen. Die rechtliche Zulässigkeit einer Grundstückszufahrt folgt dabei aus den Festsetzun­gen eines Bebauungsplans oder aus der Lage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet. Wenn kein erwiesener Grund für eine Bordabsenkung besteht, wird diese beim Neubau nicht hergestellt, denn der Bord dient grundsätzlich als sichernde Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg und soll ein unzulässiges Befahren des Gehweges verhindern und damit die Sicherheit des Fußgängers gewährleisten.

Die Ausbildung der Bordabsenkungen werden zum einen durch die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und für Fußgänger zusätzlich durch die DIN 18040-3 (Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen ­Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) festgelegt und sind damit Regeln der Technik, an welche der Straßenbaulastträger gebunden ist.

Die Höhe der Bordabsenkungen beträgt dabei bei gemeinsamen Querungsstellen für Fußgänger und Rollstuhlfahrer 3 cm. Bei Überquerungsstellen mit differenzierter Bordhöhe werden für den Rollstuhlfahrer Absenkungen auf 0 cm (niveaugleich mit Fahrbahn mit taktilen Elementen) und 6 cm für Fußgänger vorgesehen. Grundstückszufahrten sollen wie Rad-/Gehwegüberfahrten mit Bordabsenkungen versehen werden. Die Höhe beträgt dabei zwischen 0 und 6 cm (abhängig auch von der Entwässerungssituation der Fahrbahn/Lage Entwässerungsrinne).

Bereits bei der Planung der Straßen werden die Bereiche mit Bordabsenkungen für Querungsstellen und Grundstückszufahrten festgelegt. lm Rahmen der Genehmigung der Planung wird die zuständige Gemeinde bzw. der Baulastträger des Gehweges beteiligt und hat zu prüfen, ob in der Planung alle Belange diesbezüglich berücksichtigt wurden. Dabei werden in der Regel auch die Privatanlieger einbezogen und müssen bei Änderungswünschen entsprechende Einwendungen geltend machen, um im Weiteren Berücksichtigung zu finden.

Sollte eine Absenkung ggf. bei der Baudurchführung nicht bzw. nicht entsprechend der genannten Regeln der Technik vorgenommen worden sein oder der Wunsch bestehen, eine Absenkung an einer bereits seit längerem vorhandenen Straße neu anzulegen, so ist zunächst im Einzelfall zu klären, ob die Absenkung an dieser Stelle tatsächlich erforderlich oder entbehrlich ist. Da die Ausbildung einer Absenkung einen Eingriff in den Straßenkörper darstellt und weil sich sowohl die Gehwege als auch die darauf befindlichen Zugänge und Grundstückszufahrten in der Baulast der jeweiligen Kommune befinden, ist hierfür vor Beginn einer solchen Maßnahme bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde ein entsprechender Antrag auf Änderung zu stellen.

Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger ausführlich über die Rechtslage und empfahl, die von der Gemeinde für das Folgejahr in Aussicht gestellte Sanierung der Straße abzuwarten. Der Bürger antwortete: „ich bedanke mich herzlich für Ihre Unterstützung. Ihr Schreiben ist für mich sehr informativ und hilfreich.“

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