Post vom Katasteramt, obwohl man gar nicht der Grundstückseigentümer ist?
In dieser wirklich ungewöhnlichen Situation fand sich ein Thüringer Bürger wieder, der daraufhin Rat beim Bürgerbeauftragten suchte. Was war passiert? Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (= Flurstücke und Gebäude) so nachzuweisen und zu beschreiben, dass deren uneingeschränkte Führung und Bearbeitung in modernen Geoinformationssystemen möglich ist. Dazu müssen Flurstücke lückenlos und überschneidungsfrei aneinander grenzen. Bei Flurstücken, die aus zwei oder mehreren Flurstücksteilen bestehen, die durch sog. „Zugehörigkeitshaken“ (Überhaken) verbunden sind, ist dies nicht der Fall. Daher werden diese Zugehörigkeitshaken auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes i.V.m. Pkt. 2.2 Abs. 9 der Thüringer Verwaltungsvorschrift für das Liegenschaftskataster von Amts wegen kostenfrei beseitigt.
Wegen einer solchen, für ein bestimmtes Grundstück anstehenden Beseitigung von Zugehörigkeitshaken hatte der Bürger Post vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) bekommen. Dies verbunden mit einer Anhörung, also der Möglichkeit, zu dem beabsichtigten Vorgang Stellung zu nehmen. Erst und nur durch dieses Schreiben erfuhr der Bürger, dass er für das hier betroffene Grundstück bei der Katasterverwaltung als Eigentümer geführt wird, der er aber rein tatsächlich nie war. Da das Liegenschaftskataster lediglich die Gegebenheiten des Grundbuchs abbildet, mussten wohl dort die Ursache zu suchen und die falsche Eintragung enthalten sein. Der Bürger bemühte sich zunächst selbst um Aufklärung der Hintergründe und konnte herausfinden, dass es tief in der Vergangenheit scheinbar einmal zu einer Verwechslung mit einem namensidentischen, am gleichen Ort wohnhaften Mitbürger gekommen sein musste. Für den Bürger war nun wichtig, diese auch für ihn durchaus unangenehme Situation schnellstmöglich zu bereinigen, weshalb er den Bürgerbeauftragten um Rat bat.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte wandte sich an das TLBG und schilderte den ungewöhnlichen Fall, woraufhin die Behörde Rücksprache mit dem zuständigen Grundbuchamt hielt. Dort konnte nicht mehr nachvollzogen werden, wann und auf welcher Grundlage es zu der (falschen) Eintragung gekommen war. Das TLBG riet deshalb dazu, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Eigentümereintragung zu beantragen, sodass auf Grund der erforderlichen Änderungsmitteilung des Grundbuchamtes dann die Eigentümerdaten des Liegenschaftskatasters aktualisiert bzw. berichtigt werden würden.
Auch der wahre Grundstückseigentümer könnte beim Grundbuchamt einen Berichtigungsantrag stellen, vorzugsweise mit entsprechenden (Eigentums-)Nachweisen. Die materiellrechtlichen Grundlagen des Grundbuchberichtigungsanspruches sind in § 894 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt, die formellen Aspekte in der Grundbuchordnung. Ausgestattet mit diesen Informationen und Erläuterungen wusste der Bürger nun um den weiteren Weg bzw. das, was – am besten gemeinsam mit den anderen Betroffenen - zu tun war.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2023