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Neuvermessung von Grundstücksgrenzen

In einem langen Brief beklagte sich ein Bürger über die mutmaßliche Verschiebung seiner Grundstücksgrenzen durch das zuständige Katasteramt. Hintergrund war ein Verfahren zur Liegenschaftsneuvermessung. Eine solche Neuvermessung  wird notwendig, wenn die vorliegenden Kataster weder klar noch scharf die eigentlichen Grundstücksgrenzen abbilden. In Thüringen ist dies besonders oft der Fall, da viele Liegenschaftskataster in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts entstanden. Auf dem Gebiet des heutigen Freistaats existierten damals aufgrund der Kleinstaaterei zehn verschiedene Katastersysteme mit speziellen Eigenschaften, die teilweise den heutigen Anforderungen nicht entsprechen. Hinzu kommt, dass dem Katasterwesen in der DDR nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukam. Dies hat zur Folge, dass auch heute noch katastermäßig erfasste Grenzen nicht mit der notwendigen Genauigkeit den tatsächlichen Grenzen entsprechen. Hier hilft die Katasterneuvermessung.

Voraussetzung ist, dass sich die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer auf einen Grenzverlauf einigen und nach sachverständiger Einschätzung unter Berücksichtigung der vorliegenden Katasterunterlagen anzunehmen ist, dass dieser der rechtmäßigen Grenze entspricht. Dieser Grenzverlauf wird aufgemessen, in einer Grenzniederschrift dokumentiert sowie in das Liegenschaftskataster übernommen. Insofern werden die Flächen der einzelnen Grundstücke erstmals nach heutigen Genauigkeitsanforderungen ermittelt, was regelmäßig zu einer Änderung der Flächenangabe führt. Erfolgt keine Einigung der Grundstückseigentümer, wird der Grenzverlauf im Liegenschaftskataster als „strittige Grenze“ bezeichnet.

In einem Ort in Nordthüringen hatten sich die Nachbarn im Zuge der Katasterneuvermessung über einen Grenzverlauf geeinigt. Alsdann wurde eines der Grundstücke veräußert. Der neue Eigentümer, der von den Verkäufern nicht über die zurückliegende Neuvermessung in Kenntnis gesetzt worden war, verglich nun die Katasterkarte vor und nach der Neuvermessung, wähnte sich im Nachteil und erhob Widerspruch gegen die Neuvermessung und bat den Thüringer Bürgerbeauftragten um Unterstützung.

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte klärte den Sachverhalt auf und beantwortete dem Bürger die Fragen zur Reichweite und Wirkung von Grundbucheintragungen in Bezug auf die Katasterneuvermessung. Da aus Sicht des Bürgerbeauftragten das behördliche Verfahren nicht zu beanstanden war, der Bürger den Grenzverlauf aber weiter monierte, konnte der Bürgerbeauftragte ihn lediglich auf die Möglichkeit, den strittigen Grenzverlauf auf dem Zivilrechtsweg zu klären, verweisen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

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