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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Behindertenparkplatz nicht nur für Selbstfahrer

Öffentliche Parkplätze sind in vielen Innenstädten Mangelware, für die Anwohner bedeutet das regelmäßig langes Herumkurven bei der Parkplatzsuche. Ist eine Parklücke gefunden, geht es häufig eng zu. Platz, um aus dem Heck eine Rollstuhl-Rampe auszufahren, bleibt da in der Regel nicht. Eine Bürgerin mit einer schwerstbehinderten Tochter fragte daher bei der Stadtverwaltung nach, ob ein Behindertenstellplatz in der Nähe ihrer Wohnung eingerichtet werden könne. Die Stadt lehnte ab und begründete das damit, dass Behindertenstellplätze nur für selbstfahrende Betroffene eingerichtet würden. Die Bürgerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an den Behindertenbeauftragten des Freistaats Thüringen, der zuständigkeitshalber an den Behindertenbeauftragten der Stadtverwaltung verwies. Auf ihr dorthin verschicktes Schreiben bekam die Bürgerin einen Brief des Verkehrsamts, der ausführlich darlegte, dass im besagten Bereich kein Parkraummangel herrsche. Außerdem besäße die Tochter keinen Führerschein, schon deshalb könne kein personengebundener Parkplatz eingerichtet werden. Sie könne ja ihre Tochter vor dem Haus absetzen und sich dann einen Parkplatz im Wohngebiet suchen.

Sollte die Bürgerin mit dieser Auskunft nicht einverstanden sein, könne sie einen formellen Antrag auf einen Behindertenstellplatz einreichen, dieser würde bei gleichem inhaltlichen Ergebnis wie das Schreiben des Amtes dann allerdings kostenpflichtig abgelehnt. Immerhin könne sie dann gegen die Entscheidung der Stadt gerichtlich vorgehen – auch das natürlich kostenpflichtig.

Völlig verständnislos und verärgert über diesen Brief, der in keiner Weise ihre Lebenssituation berücksichtige, schrieb die Bürgerin erneut an den Behindertenbeauftragten und schilderte abermals die Situation.

Immerhin drei Monate nach diesem Schreiben wurde daraufhin durch die Stadt ein Ortstermin vereinbart, unter Beteiligung des Verkehrsamts und des städtischen Behindertenbeauftragten. Allerdings nur, um diesen Termin einen Tag vorher ohne Begründung abzusagen. Weitere zwei Monate später brachte die Bürgerin sich beim Verkehrsamt wieder in Erinnerung – und wurde erneut auf unbestimmte Zeit vertröstet. Wegen der Corona bedingten Beschränkungen sei auch kein Außentermin unter Wahrung der Mindestabstände möglich (!).

Rund zehn Monate waren seit ihrer ersten Anfrage vergangen – und kein Ende in Sicht. Mittlerweile verzweifelt, wandte sich die Bürgerin an den Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis

Schon bei erster Durchsicht des Schriftwechsels zwischen der betroffenen Bürgerin und den verschiedenen Behörden machte sich beim Team des Bürgerbeauftragten Verwunderung breit. Offenbar hatte keiner der bisher beteiligten Behördenvertreter sich mit den Lebensumständen der Bürgerin auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten ist aber die Kenntnis der konkreten Situation Voraussetzung, um Gesetze und Verordnungen richtig anwenden zu können. Und die Bürgerin gab dazu gerne umfassend Auskunft: Die schwerstbehinderte, ständig auf den Rollstuhl angewiesene Tochter wird von der Bürgerin vollständig alleine gepflegt. Bei jeglichen von der Bürgerin durchgeführten Fahrten muss die Mutter ihr Fahrzeug auf der Straße abstellen, die Rollstuhl-Rampe herausfahren, die Tochter samt Rollstuhl in die Wohnung bringen, während das Auto solange mehrere Minuten ungesichert auf der viel befahrenen Durchgangsstraße im absoluten Halteverbot steht. Dass sich das Wohnhaus in einer leichten Kurve befindet, macht die Situation noch gefährlicher und unübersichtlicher. Der Vorschlag des städtischen Verkehrsamts, die Tochter einfach auszuladen und dann einen Parkplatz im Wohngebiet zu suchen, hätte zur Folge, dass die Tochter mehrere Minuten alleine im Rollstuhl auf dem Gehweg vor dem Haus stehen würde.

Auch bei der alternativ zu dieser Variante möglichen Suche nach einem Parkplatz im Anwohnerbereich zum Ein-und Ausladen ergibt sich eine erschwerende Problematik. Durch das notwendige Herausfahren der Rampe aus dem Heck des PKW benötigt die Bürgerin faktisch die Länge von zwei Parkplätzen. Trotz Anwohnerparkgebiet ist eine so große Parklücke nur selten zu finden. Und selbst wenn mit Glück zum Ausladen des Rollstuhls eine entsprechend große Lücke gefunden ist, ist spätestens, wenn die Bürgerin das nächste Mal wieder losfahren möchte, die Lücke hinter ihr zugeparkt und das Herausfahren der Rampe unmöglich.

Dass für die Bürgerin die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenstellplatzes eine enorme Erleichterung bedeuten würde, war eindeutig. Bei der juristischen Bewertung kamen die Rechtsexperten des Bürgerbeauftragten jedoch zu einem völlig anderen Ergebnis, als die Stadtverwaltung.

Die einschlägigen rechtlichen Regelungen sehen eine Prüfung vor, ob ein Parksonderrecht erforderlich und vertretbar ist oder ob ein beschränktes Parksonderrecht genügt. Eine Prüfung, ob die behinderte Person ein Fahrzeug selbständig führen kann, ist dagegen nicht vorgesehen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck widersprechen, für Schwerbehinderte eine Erleichterung bzw. einen Nachteilsausgleich zu erreichen, zumal es schwerstbehinderten oder blinden Menschen ja faktisch nicht möglich ist, ein Auto selbst zu fahren. Auch die Vorschriften für die Genehmigung von Behinderten-Parkausweisen sehen vor, dass auch nichtbehinderte Fahrer auf einem entsprechend gekennzeichneten Parkplatz parken dürfen, sofern die Fahrt der Beförderung eines Behinderten dient.

Der Bürgerbeauftragte bat daher die Beteiligten der Stadtverwaltung um einen gemeinsamen Ortstermin. Die Bürgerin demonstrierte dabei das Ein- und Ausfahren ihrer Tochter im Rollstuhl über die Rampe. Ebenso konnten sich die Behördenvertreter ein Bild von der Parkplatzsituation im Wohnviertel sowie von der Gefahrenlage auf der Durchgangsstraße vor dem Wohnhaus der Bürgerin machen.

Im Ergebnis dieses „Realitätszugewinns“ bei den Behördenvertretern wurde der Bürgerin von den Beteiligten der Stadtverwaltung eine neuerliche Bewertung des Antrags zugesagt. Und bereits drei Wochen später wurde das Verkehrsschild für einen personalisierten Behindertenstellplatz vor dem Haus der Bürgerin aufgestellt. „Das ist nicht nur für die Familie eine große Erleichterung im Alltag“, freut sich Dr. Kurt Herzberg. „Es zeigt auch, dass Gesetze und Verordnungen nur Grundsätzliches regeln können, aber nicht alle Lebenssachverhalte abbilden. Es ist für die Verwaltungen daher enorm wichtig, nicht nur das Antragsformular zu prüfen, sondern auch die Menschen hinter dem Papier zu sehen.“ So habe er in seiner Arbeit schon häufig erlebt, dass ein Ortstermin die Sicht auf die Dinge völlig verändere und der rechtliche Spielraum im Sinne der Bürger genutzt werden könne. „Ich möchte daher auch die Bürgerinnen und Bürger ermutigen, Behörden-Entscheidungen nicht einfach nur zu hinterfragen, sondern die Verwaltungsmitarbeiter bereits im Vorfeld mit so umfassenden Informationen auszustatten, damit sie diese in die Bearbeitung von Anträgen und Beurteilung der Sachverhalte mit einbeziehen können“.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

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