Baukindergeld beim Kauf des Elternhauses?
Bis zu 12.000 Euro pro Kind können Familien als Zuschuss vom Bund erhalten, wenn sie Wohneigentum erwerben. Dass dies an verschiedene Voraussetzungen wie Einkommensgrenzen, Nutzung und Alter des Kindes gekoppelt ist, liegt auf der Hand und ist in einer Richtlinie geregelt. Eine Familie mit zwei Kindern hatte beim Erwerb eines Hauses einen Antrag auf Baukindergeld gestellt und bei der Finanzierung auch auf die maximal geförderten 24.000 Euro vom Staat gesetzt – doch der Antrag wurde abgelehnt.
Bei genauerem Hinsehen erwies sich die Ausgangslage als komplex, da die Eigentumsverhältnisse des Hauses, das die Familie erworben hatte, zunächst nicht klar waren. Bei dem gekauften Objekt handelte es sich nämlich um das Elternhaus der Antragstellerin. Bereits einige Jahre zuvor hatte sie nach dem Tod ihres Vaters einen Anteil von 1/8 des Hauses geerbt. Die Richtlinie zum Baukindergeld schließt aber die Förderung von Wohneigentum aus, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand. Die Antragstellerin argumentierte, dass sie und ihre Geschwister auf den ererbten Anteil des Hauses zugunsten ihrer Mutter verzichtet hätten, als Beleg dafür verwies sie auf die alleinige Finanzierung der auf dem Haus liegenden Darlehensschuld durch die Witwe. Nach Auffassung der Bürgerin sei dadurch ein anteiliges Eigentum von ihr am Haus nicht entstanden und die Ablehnung des Baukindergeldes rechtswidrig. Verärgert wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis
War nun durch den Verzicht auf den Erbanteil am Haus das anteilige Eigentum der Antragstellerin gar nicht entstanden? Diese Vereinbarung wurde aber damals weder notariell beglaubigt noch im Grundbuch eintragen. Dass die Witwe die Raten für das Haus alleine weiter finanziert hatte, genügte nicht als Nachweis für diese Absprache. Das durch die Annahme der Erbschaft bereits anteilig bestehende Eigentumsverhältnis am seinerzeit z.T. ererbten und nun gekauften Haus schloss also eine Förderung durch Baukindergeld aus.
Aber auch einen zweiten Ausschlussgrund für eine Förderung hätte die Baukindergeld beantragende Familie im „Merkblatt Baukindergeld“ im Vorfeld der Antragstellung nachlesen können. Darin heißt es unter anderem: Nicht gefördert werden der Erwerb (…) zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerade Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großelter). Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nun bereits zu 1/8 Eigentümerin am Haus gewesen war oder nicht, wäre der Erwerb des Hauses von ihrer Mutter ein Ausschlussgrund für die Bewilligung des Baukindergeldes gewesen.
Das Ergebnis der Prüfung durch den Bürgerbeauftragten fiel damit nicht aus, wie von der Familie erhofft, dennoch war die Rechtslage so eindeutig und nachvollziehbar, dass sie die ablehnende Entscheidung der Kreditanstalt für Wiederaufbau akzeptieren konnte.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.