Wenn der Tod die kurze Ehe beendet…
...kann es auch bei der Witwenrente Schwierigkeiten geben
„Versorgungsehe“ - so wird im deutschen Sozialversicherungsrecht eine Ehe bezeichnet, von der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Partner zu sichern. Der Begriff „Versorgungsehe“ ist von der Rechtsprechung entwickelt worden, im Gesetz wird er nicht gebraucht.
In dem an den Bürgerbeauftragten herangetragene Fall hatte der überlebende Ehegatte seinen Partner im Frühjahr 2010 kennengelernt und mit ihm im Sommer des gleichen Jahres einen gemeinsamen Urlaub verbracht. Es folgte der Einzug in die Wohnung des Partners und zum Ende des Jahres die Aufgabe der eigenen Wohnung. Während eines neuerlichen Urlaubs im Sommer des Folgejahres reifte dann die Absicht, zu heiraten. Doch im September erhielt der verstorbene Ehegatte die Diagnose der letztlich zum Tode führenden Krankheit, im Oktober heirateten die Eheleute und ein gutes Vierteljahr nach der Hochzeit verstarb der Erkrankte.
Im Bereich der ➤ gesetzlichen Rentenversicherung besteht nun beim Tod des Ehegatten zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus § 46 Abs. 1 SGB VI. Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Dies wird unterstellt, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt. Die Ehezeit von einem Jahr rechnet sich ab dem Tag der standesamtlichen Heirat. Diese zeitliche Vorgabe löst nach dem Willen des Gesetzgebers die Vermutung aus, es handele sich um eine sog. „Versorgungsehe“ (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Von der rechtlichen Konstruktion her handelt es sich um eine Umkehr der Beweislast: Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr bis zum Tod des Partners wird von einer sog. „Versorgungsehe“ ausgegangen. Der überlebende Ehegatte kann diese gesetzliche Regelvermutung widerlegen, indem er gegenteilige Umstände aufzeigt. Ein Nachweis, dass keine Versorgungsehe vorliegt, ist beispielsweise begründet, wenn es sich um einen plötzlichen unvorhersehbaren Unfalltod handelt oder das Ehepaar im Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis von einer tödlich verlaufenden Krankheit hatte. Zu Einzelfragen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer sog. „Versorgungsehe“ haben sich das Hessische Landessozialgericht und auch das Bundessozialgericht in Urteilen geäußert.
Im konkreten Fall hatte der überlebende Ehegatte bei der Rentenversicherung eine Auskunft zu den Erfolgsaussichten seines Rentenantrags eingeholt, war aber unter Hinweis darauf, dass er „zu kurz verheiratet gewesen sei“, abgewiesen worden. Deshalb bat er den Bürgerbeauftragten, mit der Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen mit dem Ziel, dass der Sachverhalt nochmals geprüft werde.
Der Bürgerbeauftragte machte allerdings deutlich, dass der Bürger bei der Rentenversicherung bislang lediglich eine allgemeine Auskunft erhalten hatte, die die geltende Rechtslage bzw. Regelvermutung korrekt wiedergibt. Ein regelrechtes Verfahren mit einer verbindlichen Prüfung des konkreten Einzelfalles, innerhalb dessen die Regelvermutung hätte entkräftet werden können, hatte noch gar nicht stattgefunden, sodass auch noch gar kein verbindliches Ergebnis vorlag. Dies geschähe erst durch einen von dem Bürger gestellten Antrag auf Hinterbliebenenversorgung (= Witwenrente) und dessen Prüfung durch die Rentenversicherung.
Deshalb empfahl der Bürgerbeauftragte dem Bürger, diesen Antrag nun zu stellen und hierbei sogleich all diejenigen Aspekte anzugeben, die gegen die Vermutung einer Versorgungsehe sprechen.
(Stand: November 2014)