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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

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    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

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  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

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Verfahrensweise zur Mütterrente gilt auch für betroffene Väter!

Das Thema ➤ ‚Mütterrente‘ beschäftigt auch den Thüringer Bürgerbeauftragten. Dabei ging es nicht nur um die Frage der Auswirkungen der Mütterrente auf die Gesamtrente, sondern auch kritische Äußerungen wurden laut. In einem konkreten Fall hinterfragte ein Bürger, warum nur Frauen Anspruch auf die Mütterrente hätten, die Väter aber nicht. „Die Mütterrente muss doch auch für Väter gelten. Das ist doch eine nichtnachvollziehbare Ungleichbehandlung“, argumentierte er gegenüber dem Bürgerbeauftragten. Der Bürger selbst war inzwischen von seiner Frau geschieden und hatte das alleinige Sorgerecht für das damals 4-jährige Kind übertragen bekommen. 

Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bürgerbeauftragte erläuterte dem Bürger die Zusammenhänge und Hintergründe zum Thema Mütterrente. Diese gilt natürlich auch für Väter, kam im konkreten Sachverhalt, der den Bürger betraf, allerdings nicht zur Anwendung.

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Das kann Mütter und Väter betreffen, und zwar je nachdem, wem die
➤ Kindererziehungszeiten im sogenannten Rentenversicherungskonto zugeordnet werden. Bislang wurde lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2014 kann für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erhöhen. Die Mütterrente an sich ist keine eigenständige Rente, sondern eine Erweiterung der für die Rente anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes. Diese werden bei Geburten bis zum 31.12.1991 für zwei Jahre, beginnend mit dem Ersten des Monats nach dem Geburtsmonat, als Beitragszeiten in der ➤ Rentenversicherung angerechnet.

Die Kindererziehungszeit kann aber immer nur ein Elternteil in Anspruch nehmen, eben derjenige, der das Kind in den ersten zwei Lebensjahren überwiegend erzieht beziehungsweise erzogen hat. Dabei werden zunächst die Kindererziehungszeiten der leiblichen Mutter automatisch zugerechnet. Aus diesem Grund kann die Mütterrente für Väter nicht einfach eingerichtet werden. Vielmehr muss der gesamte Anspruch auf die Anrechnung der Erziehungszeiten für ein Kind übertragen werden.

Ohne die Einwilligung der leiblichen Mutter gibt es somit keine Entgeltpunkte oder Mütterrente für Väter. Der Anspruch muss bei der Deutschen Rentenversicherung in einer gemeinschaftlichen Erklärung von Mutter und Vater übertragen werden. Alternativ kann zum Beispiel ein Vater die Zeiten bei der Rentenversicherung auch einfordern. Dazu muss er nachweisen, dass er tatsächlich mit der Erziehung in den ersten 24 Kalendermonaten nach der Geburt betraut war. 

Für die Eltern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mütterrente bereits eine Rente beziehen, erhält der Elternteil den pauschalen Rentenzuschlag, dem die Kindererziehungszeit bisher zugeordnet wurde. Eine weitergehende Aufteilung der Entgeltpunkte aus Erziehungszeiten (z.B. je 12 Monate der Mutter und dem Vater zuzuordnen) ist nicht möglich. Der gesamte Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten muss pro Kind bei einer Person liegen. Auch ist eine rückwirkende Übertragung, weil zum Beispiel die Kindsmutter verstorben ist oder die Eltern geschieden wurden, mit Rücksicht auf die verwaltungspraktische Handhabbarkeit und vor allem den Aspekt der Rechtssicherheit nicht vorgesehen.

Anderenfalls würde in dem Fall, dass derjenige verstirbt, dem die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden, der Überlebende diese Zeiten dann auf sich überleiten können und so gleichsam automatisch zu dem damit verbundenen rentenrechtlichen Vorteil gelangen. Das dies so nicht gewollt sein kann und auch nicht vertretbar wäre, ist nach Ansicht des Bürgerbeauftragten offensichtlich.

Im vorliegenden Fall wurde dem Vater nach der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Sohn jedoch schon vier Jahre alt. Die für die ➤ Rente anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst jedoch nur die ersten zwei Lebensjahre eines Kindes. In den ersten zwei Lebensjahren des Sohnes war der Vater jedoch noch mit der Mutter verheiratet und beide Eltern haben den Sohn gemeinsam erzogen. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, wird rentenversicherungsrechtlich grundsätzlich der Mutter die Kindererziehungszeit angerechnet. So war es auch bei dem Bürger. Deshalb waren dem Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Frau für den Sohn bereits vor Einführung der Mütterrente 12 Monate Kindererziehungszeit angerechnet worden. 

Mit Einführung der Mütterrente zum 01. Juli 2014 wurden dann demjenigen Elternteil, der bis dahin schon die Kindererziehungszeiten (12 Monate) in seinen Rentenversicherungskonto hat, pauschal zusätzlich noch 12 weitere Monate Erziehungszeit gutgeschrieben. Dies hatte der Bürger als Ungleichbehandlung und Benachteiligung seiner väterlichen Betreuungs- und Erziehungsleistung wahrgenommen. Das war nachvollziehbar, inhaltlich aber nicht richtig.

Denn der Gesetzgeber muss bei Regelungen auch darauf achten, dass diese praktisch umgesetzt werden können und diese praktische Umsetzung kein Verwaltungschaos verursacht. Damit ein Massenverfahren (und das Rentenverfahren ist ein solches Massenverfahren) verwaltungspraktisch handhabbar bleibt, müssen deshalb notgedrungen Vorkehrungen und Regelungen getroffen werden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass gewisse Verallgemeinerungen/Schematisierungen unumgänglich sind. Vor allem aber ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend notwendig, dass einmal getroffene Regelungen und Handhabungen ab einem bestimmten Zeitpunkt auch Bestand haben und nicht mehr rückwirkend verändert werden können. Dies ist rechtlich zulässig: Der Gesetzgeber muss in einem bestimmten Sachverhalt nicht zwingend die für jeden gerechteste und optimalste Lösung umsetzen, sondern darf bei der Gestaltung der rechtlichen Regelungen auch Aspekte der verwaltungspraktischen Umsetzbarkeit, Handhabbarkeit und Rechtssicherheit berücksichtigen.

Mit diesen umfangreichen Informationen konnte dem Bürger erläutert werden, dass und warum er konkret und Väter im Allgemeinen nicht benachteiligt werden, wenngleich die Umsetzbarkeit einer rechtlichen Regelung gewisse Verallgemeinerungen nötig machen kann.

(Stand: Januar 2016)

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