Finanzielle Unterstützung für ein Berufsgrundbildungsjahr in Bayern
Eine Familie aus einem Thüringer Ort in unmittelbarer Nähe zur bayerischen Grenze berichtete dem Bürgerbeauftragten über ihren Sohn, der nach 9 Jahren Schulbesuch seinen Hauptschulabschluss in Thüringen gemacht hatte und nunmehr die 10. Jahrgangsstufe einer Staatlichen Berufsschule in Bayern besuchte. Dort absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) mit der Fachrichtung Agrarwirtschaft. Ab August 2022 wollte er dann im Anschluss daran eine Lehrausbildung zur Fachkraft für Agrarservice absolvieren. Das BGJ war hierbei Voraussetzung für diese Ausbildung.
Um zur Berufsschule zu kommen, fuhr der Sohn täglich mit dem Zug von Thüringen nach Bayern und wieder zurück. Die Kosten für die Monatskarte der Deutschen Bahn beliefen sich auf ca. 210 € und stellten für die Familie eine größere finanzielle Belastung dar. Aus diesem Grund hatte die Familie beim zuständigen Landratsamt in Thüringen einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG) gestellt. Dieser Antrag war jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, dass das ThürSchFG kein BGJ kenne und somit die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten nicht gegeben seien.
Daher bat die Familie den Bürgerbeauftragten um Prüfung, ob es gegebenenfalls andere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bezüglich der Fahrtkosten gebe.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Im Rahmen der Prüfung des Anliegens wurden verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten geprüft. Das zuständige Ministerium bestätigte, dass ein Berufsgrundbildungsjahr in Thüringen nicht angeboten wird und auch keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Schülerbeförderung besteht. Da das BGJ mit dem in Thüringen angebotenen Berufsvorbereitungsjahr aufgrund unterschiedlicher Zugangsvoraussetzungen auch nicht vergleichbar war, bestand auch keine Möglichkeit, in analoger Anwendung des Gesetzes eine Übernahme der Fahrtkosten zu ermöglichen.
Eine für die Familie zufriedenstellende Lösung konnte aber schlussendlich in Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort gefunden werden. Nach Prüfung des Sachverhaltes und einer entsprechenden Antragstellung des Sohnes konnten ihm für die Fahrtkosten Leistungen im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach § 44 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) für die Dauer seines Berufsgrundbildungsjahres gewährt werden.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2022