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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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In den Wirren des Umbruchs 1990 – keine anrechenbare Rentenzeit?

Oftmals prüfen Bürger ihren Rentenbescheid erst dann gründlich, wenn sie das Renteneintrittsalter erreicht haben und die Rentenbeantragung unmittelbar bevorsteht. Dieser Zeitpunkt kann aber dann zu spät sein, wenn Nachweise zur Bestätigung von anrechenbaren Zeiten erforderlich sind, diese aber z.B. aufgrund des Ablaufs von Aufbewahrungsfristen bei Behörden und Arbeitgebern nur noch schwer oder gar nicht mehr zu erlangen sind.

So erging es einer Bürgerin, die – erst nachdem sie ihre erste Rentenzahlung erhalten hatte -  ihren Versicherungsverlauf erstmals aufmerksam prüfte. Dabei stellte sie fest, dass Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 1990, in denen sie teilweise auch Arbeitslosengeld bezogen hatte, vom Rentenversicherungsträger nicht berücksichtigt worden waren. Vielmehr gab es hier eine Lücke im Versicherungsverlauf. Da sie nicht nachvollziehen konnte, warum diese Zeiten unberücksichtigt geblieben waren, sie hierzu aber auch keine für sie nachvollziehbare Auskunft seitens der Rentenversicherung erhalten hatte, bat sie den Bürgerbeauftragten um Prüfung.

Lösungsansatz und Ergebnis

Die weiteren Recherchen des Bürgerbeauftragten ergaben zunächst, dass die Bürgerin gleich zu Beginn des Jahres, zum 01.01.1990, arbeitslos geworden war. Die Meldung dieser Arbeitslosigkeit war jedoch erst einige Wochen später erfolgt. Hintergrund hierfür war, dass es zu Beginn dieses Jahres, eine Zeit inmitten des Umbruchs der sog. Wende, in der die DDR noch Bestand hatte, zunächst noch keine Möglichkeit einer Arbeitslosigkeitsmeldung und des Bezugs von Arbeitslosengeld gab. Denn: In der DDR existierte diese Art Sozialleistung nicht. Erst im Februar 1990 verabschiedete der Ministerrat der DDR eine entsprechende Verordnung, in der erstmals eine direkte staatliche Unterstützung für arbeitslos gewordene Bürger eingerichtet wurde. Die Bürgerin, die in der Zeitung darüber gelesen hatte, zeigte daraufhin umgehend ihre Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Behörde an. 

Zwar fand sich nach einigem Suchen in den Unterlagen der Bürgerin doch noch ein amtliches Schreiben, aus dem hervorging, dass sie ab Mitte Februar 1990 Arbeitslosengeld bezogen hatte, dennoch wollte die Rentenversicherung diese Zeit der durchgehenden Arbeitslosigkeit erst ab dem Zeitpunkt 01.07.1990 rentenrechtlich berücksichtigen. Auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten verwies der Rentenversicherungsträger auf die zur damaligen Zeit geltenden gesetzlichen Regelungen, die festlegten, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nur dann auch rentenrechtliche Anrechnungszeiten sind, wenn ohne größere zeitliche Unterbrechung nach der Aufgabe der Arbeit eine Arbeitslosigkeitsmeldung erfolgt war. Ausreichend in diesem Zusammenhang sollte sein, wenn der Anrechnungszeittatbestand bis zum Ablauf des Kalendermonats begann, der dem Kalendermonat der Aufgabe der Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit folgte. Zwischen Jobverlust und Meldung durfte also nur eine Lücke vorliegen, die kleiner als ein Kalendermonat war. War die Lücke größer sollte diese Zeit der Arbeitslosigkeit, zumindest bis zu einer erneut geänderten Rechtslage zum 01.07.1990, keine rentenrechtliche Anerkennung finden.

Nachdem der Bürgerbeauftragte dem Rentenversicherungsträger die Hintergründe um den damaligen Jobverlust und der zunächst gar nicht möglichen Meldung näher erläuterte und auch den Nachweis des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Mitte Februar übermittelte, erkannte die Rentenversicherung an, dass in diesem besonderen Fall doch der Unterbrechungszusammenhang gegeben war. Der Rentenbescheid wurde dahingehend geändert, so dass jetzt der gesamte Zeitraum vom 01.01.1990 bis 30.06.1990 als Anrechnungszeit eingeordnet wurde und die „Lücke“ in der Rentenbiographie geschlossen war.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022

 

 

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