Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige – gesetzliche Änderungen der Krankenkasse nicht bekannt
Seit Beginn der Corona Pandemie hat der Gesetzgeber durch gesetzliche Änderungen und Neuerungen einige, allerdings oft zeitlich befristete, Entlastungen für besonders von der Pandemie Betroffene geschaffen. Hierzu gehörte auch eine Sonderregelung zum Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI. Hintergrund dieser Sonderregelung war, dass in der Zeit der Pandemie aufgrund der hohen Gefährdungslage die Unterstützungsdienste oft nur eingeschränkt nutzbar waren, so dass viele Betroffene, die zu Hause gepflegt wurden und die diese Hilfen in Anspruch genommen hatten, plötzlich ohne diese Hilfe von außen klarkommen mussten.
Wiederholt hatten sich von den Einschränkungen der Pflegeleistungen betroffene Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt und um Auskunft und Unterstützung gebeten. Ein Bürger mit Pflegegrad 1, der aufgrund einer Behinderung dringend auf Unterstützung beim Einkauf sowie bei der persönlichen Hygiene angewiesen war, konnte keinen Pflegedienst mehr gewinnen. Er wollte Mittel aus dem Entlastungsbetrag nunmehr für die Unterstützung, die seine Nachbarin übernahm, einsetzen. Die Krankenkasse hatte dies mit Hinweis auf die Rechtslage jedoch abgelehnt. Da der Bürger aber vom Hörensagen wusste, dass die Regelung zeitlich befristet geöffnet worden war, bat er den Bürgerbeauftragten um Unterstützung und Klärung dieser Angelegenheit.
Accordion
Lösungsansatz und Ergebnis
Der Entlastungsbetrag, der seit dem 1.1.2017 Pflegebedürftigen aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, beinhaltet Leistungen in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat ( § 45 b SGB XI) für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen der Pflege wie z.B. der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, Leistungen der ambulanten Pflegedienste oder Leistungen der nach Landesrecht angerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI entstehen.
Bei der Unterstützung im Alltag, wie z.B. Hilfe beim Einkaufen, Saubermachen etc., bestimmt der jeweilige Landesgesetzgeber, welche Art von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zugelassen werden und damit auch erstattungsfähig sind. Während in einigen wenigen Bundesländern der Entlastungsbetrag auch für Hilfen im Alltag durch Angehörige und Nachbarn eingesetzt werden kann, hat der Thüringer Gesetzgeber dies allein auf Angebote von hierfür anerkannten Betreuungs- und Entlastungsdiensten begrenzt. So können Bürger in Thüringen für die Unterstützung im Alltag zwar die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag dafür nutzen, nicht aber für Unterstützungsleistungen durch Nachbarn oder Angehörige einsetzen.
Hier setzte während der Pandemie der Bundesgesetzgeber an und regelte in § 150 Abs. 5b SGB XI, dass abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für andere Hilfen einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge des Coronavirus verursachten Versorgungsengpässen erforderlich sein sollte. Somit konnten, vorübergehend, auch in Thüringen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen durch Angehörige oder Nachbarn einsetzen. Dies hatte die Krankenkasse des Bürgers außer Acht gelassen.
Nachdem der Bürgerbeauftragte die Krankenkasse des Bürgers auf diese geänderte Rechtslage hingewiesen hatte, erstattete diese dem Bürger den gewünschten Entlastungsbetrag nunmehr auch für die Hilfeleistungen seiner Nachbarin.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.