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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Krankheitsbedingte Mehrausgaben für die Ernährung

Ein Bürger, dessen Hausärztin ihm aufgrund einer Darmerkrankung eine bestimmte Ernährung empfohlen hatte, wandte sich an den Bürgerbeauftragten. Da er aktuell Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, hatte er beim zuständigen Jobcenter einen sog. Mehrbedarf für diese kostenaufwändige Ernährung beantragt. Sein Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass infolge seiner Erkrankung zwar eine Ernährung mit ballaststoffreicher Kost erforderlich sei, dies jedoch keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung rechtfertige. Dabei nahm die Behörde Bezug auf das eigens erstelle Gutachten einer Amtsärztin. Aufgrund der Ablehnung bat der Betroffene den Bürgerbeauftragten dahingehend um Unterstützung, dass der Mehrbedarf wie beantragt auch anerkannt und bewilligt wird.

Lösungsansatz und Ergebnis

Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf Berücksichtigung finden, vgl. § 21 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird Leistungsberechtigten, die beispielsweise aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe bewilligt.

Voraussetzung dafür ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Finanzierung aufwändiger ist als dies für Personen ohne diese Einschränkungen der Fall ist. Dabei genügt es nicht, dass die Ernährung lediglich „kostenaufwändig“ ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet. Die Ernährung des jeweiligen Leistungsberechtigten muss tatsächlich „kostenaufwändiger“ sein als die eines Gesunden, für den die allgemeinen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung („Vollkost“), wie sie insbesondere von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung gegeben werden, gelten. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Mehrbedarf entsteht beispielsweise, wenn aus medizinischen Gründen eine Diät einzuhalten ist, die deutlich von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und deren Beschaffung zwingend zu vergleichsweise höheren Kosten führt. Ein Mehrbedarf besteht somit in der Regel nicht, wenn die Ernährung des kranken Menschen den o.g. allgemeinen Empfehlungen für eine „Vollkost“ entspricht. Eine „Vollkost“ ist eine Kost, die „den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt, in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, sowie Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt und in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist“. Gleichbedeutend zur „Vollkost“ kann auch der Begriff „gesunde Mischkost“ verwendet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung bereits die Vereinbarkeit der Höhe der Regelbedarfe mit der Verfassung festgestellt, d. h. es ist von der Annahme auszugehen, dass über den Regelbedarf der erforderliche Aufwand für eine ausgewogene Ernährung abgedeckt ist.

Es besteht auch nicht bei jeder Krankheit ein besonderer Ernährungsbedarf. Bei welchen Krankheiten ein höherer Bedarf begründet werden kann, richtet sich nach dem allgemein anerkannten Stand der Ernährungsmedizin, Ernährungslehre und Diätetik. Entscheidend für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „Bedürfens“ ist dabei der Stand der (schul-) medizinischen Wissenschaft. Für einen Anspruch auf krankheitsbedingte Mehrausgaben für die Ernährung muss dabei auch das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung dargelegt werden.

Von diesem ggf. festgestellten erhöhten Bedarf sind jedoch lediglich erhöhte Kosten bei der Ernährung, nicht hingegen Aufwendungen für Medikamente oder medizinische Hilfsmittel betroffen. Dieser Mehrbedarf dient nämlich ausschließlich zur Deckung des krankheitsbedingt erhöhten Ernährungsbedarfs, nicht aber weiterer Aufwendungen.

Die Bewertung, ob eine kostenaufwändigere Ernährung erforderlich ist oder nicht, ist jedoch letztendlich eine ernährungswissenschaftliche/medizinische, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu treffen ist.

Im Fall des Bürgers wurde die Ablehnung auf eine gutachterliche Stellungnahme einer Amtsärztin gestützt. Da dem Bürgerbeauftragten eine Beurteilung dieser letztendlich ernährungs¬wissen¬schaft-lich/medizinischen Entscheidung nicht möglich war, empfahl dieser dem Bürger, sich unter Bezugnahme auf die Ablehnung mit der behandelnden Hausärztin zu besprechen. Soweit diese auch unter Berücksichtigung der Argumente des Jobcenters an einem höheren Kostenaufwand für die Ernährung des Bürgers festhalten sollte, wäre dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergänzend vorzutragen.

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