Krankenkasse verweigerte zunächst Reparaturkosten für Hilfsmittel
Ein Bürger war seit einem Autounfall 100 Prozent ➤ schwerbehindert und auf eine Gehhilfe, genauer: einen Rollator angewiesen. Die Krankenkasse weigerte sich nun für die Reparaturkosten des Rollators aufzukommen, da sich die Reparaturen an diesem gehäuft hatten. Die Krankenkasse unterstellte dem Bürger zunächst eine unsachgemäße Benutzung des Rollators. Gegen diese Behauptung wehrte sich der Bürger und legte
➤ Widerspruch ein. Gleichzeitig bat er den Bürgerbeauftragten, ihn bei seinem Anliegen zu unterstützen.
In einer Stellungnahme der Krankenkasse zum Sachstand, die der Bürgerbeauftragte einforderte, sicherte die Krankenkasse eine Prüfung im Rahmen eines eines Hausbesuchs zu. Die Krankenkasse begutachtete die Nutzung des Rollators durch den Bürger und stellte durch die Vorortbesichtigung fest, dass der starke Verschleiß nicht auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen war, sondern dass der Bürger aufgrund seiner Beeinträchtigung den Rollator stark beansprucht und insbesondere im Bereich der Bremsen massiv belastet. Daraufhin traf die Krankenkasse im ➤ Widerspruchsverfahren eine Entscheidung im Sinne des Bürgers. Mit diesem positiven Ergebnis zeigte sich der Bürger zufrieden und seinem Anliegen konnte abgeholfen werden.
(Stand: September 2015)