Kosten für neuen Personalausweis
Per E-Mail wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten und bat um dessen Auskunft: Der Bürger und seine Frau lebten in einer Bedarfsgemeinschaft und erhalten ➤ Arbeitslosengeld II. Nun haben beide festgestellt, dass ihre Personalausweise abgelaufen sind. Sie wandten sich an die zuständige Stelle, um die Ausweise neu zu beantragen. Erschrocken über die Höhe der Gebühren erkundigten sie sich nach möglichen Vergünstigungen in ihrem Fall, da sie diese finanzielle Zusatzbelastung aufgrund ihres geringen Lebensunterhaltes gar nicht aufbringen können. Nach Auskunft der Behörde gebe es aber, so wörtlich, keinen „Sozialtarif“. Der Bürger wollte nun wissen, ob es in ihrer Situation wirklich keine sozialverträgliche Lösung gibt oder ob eventuell Unterstützung durch das Sozialamt möglich ist.
Der Bürgerbeauftragte informierte den Bürger darüber, dass die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises in der Personalausweisgebührenordnung geregelt ist. Diese besagt auch, dass die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden kann, wenn die Person bedürftig ist. Bis 2011 galt derjenige als bedürftig, der z.B. Anspruch auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II hatte. Seit 2011 werden allerdings die Gebühren für den Personalausweis in den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für andere Dienstleistungen berücksichtigt. Das heißt: die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ist in den Regelleistungen mit monatlich 0,25 Euro enthalten (daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des Personalausweises 30 Euro).
Das Jobcenter kann allerdings in Höhe der notwendigen Kosten für die Ausweiserstellung ein Darlehen gewähren. Voraussetzung ist aber, dass die Kosten aus baren Mitteln nicht erbracht werden können. Das Darlehen wird dann ab dem Folgemonat der Auszahlung in Höhe von 10 Prozent der maßgeblichen Regelleistungen durch Einbehalt vom ALG II getilgt.
Wenn auch der Inhalt der Information nicht das vom Bürger gewünschte Ergebnis hatte, so konnte die Auskunft des Bürgerbeauftragten dennoch den Sachverhalt aufklären und zur Akzeptanz der Situation beitragen.
(Stand: August 2015)