Bürgerin erachtete Entscheidung in ihrer Schwerbehindertenangelegenheit als falsch
Eine Bürgerin wandte sich an den Bürgerbeauftragten, weil die Entscheidung des zuständigen Landratsamtes in ihrer Schwerbehindertenangelegenheit für sie nicht nachvollziehbar war. Die Bürgerin hatte aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen einen Antrag auf einen ➤ Schwerbehindertenausweis mit den ➤ Merkzeichen „G“ und „RF“ bei der Behörde gestellt.
Die Zuerkennung des ➤ Grades der Behinderung (GdB) und des Merkzeichens (= Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen) richtet sich nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers und dessen Auswirkungen auf die Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben (§ 69 Sozialgesetzbuch IX, Anlage 1). Im Gesamt-GdB sollen die Auswirkungen eines Mangels an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen zusammengefasst werden.
Damit die Behörde diese Frage beantworten kann, legt sie medizinische Befundunterlagen des Betroffenen zu Grunde und bewertet diese nach dem sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Einzelne Beeinträchtigungen des Betroffenen können bei der Feststellung nur berücksichtigt werden, wenn sie für sich allein genommen einen GdB von mindestens 10 ausmachen. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach deren Auswirkungen in seiner Gesamtheit festzustellen. Mehrere GdB-Werte zu summieren, ist nicht zulässig. Dabei werden vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen hier nicht berücksichtigt (als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu 6 Monaten).
In dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes an die Bürgerin wurde nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hinreichend begründet und dargelegt, warum die Merkzeichen „G“ und „RF“ nicht zuerkannt und der Gesamt-GdB der Bürgerin nicht höher als 40 eingestuft werden konnte.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte kann diese Entscheidung auch nicht abändern. Er besitzt zum einen nicht die medizinische Sachkunde für eine eigene Beurteilung und diese wäre ihm rechtlich auch nicht erlaubt, da die zuständigen Behörden (hier das Landratsamt) auch zuständig bleiben. Der Bürgerbeauftragte legte allerdings weitere Möglichkeiten offen, wie die Entscheidung eventuell durch weitere Verwaltungsinstanzen oder -verfahren zu ändern sei. In diesem konkreten Fall verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass nunmehr noch eine Klage vor dem Sozialgericht möglich sei bzw. jederzeit die Möglichkeit besteht, einen sogenannten Neufeststellungsantrag zu stellen. Die Bürgerin bedankte sich schriftlich beim Bürgerbeauftragten für dessen Auskunft: „Auch wenn das Ergebnis nicht befriedigt, zeigen Ihre überaus menschlichen Zeilen, keine 0-8-15 Antwort, dass eine Behörde auf die Situation der Klienten angemessen eingehen kann. […] Wir sind sehr positiv angetan von Ihrem Engagement.“
Informationen zu Merkzeichen
Merkzeichen aG - außergewöhnlich gehbehindert
Merkzeichen B - Begleitung erforderlich
Merkzeichen Bl - blind
Merkzeichen G - gehbehindert
Merkzeichen Gl - gehörlos
Merkzeichen H – hilflos
Merkzeichen RF - Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung
Weitere Informationen rund um das Schwerbehindertenrecht finden Sie unter:
www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/
(Stand: März 2015)