Wohngemeinschaften und Rundfunkbeitrag – wer muss eigentlich zahlen?
„Zusammen wohnen – weniger zahlen“. Mit diesem Leitspruch klärt der ➤ Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio den klaren Vorteil für Wohngemeinschaften auf. Es gilt: Eine Wohnung – ein Beitrag. Pro Wohnung ist nur ein Rundfunkbeitrag von 17,50 pro Monat zu entrichten, egal wie viele Personen dort leben. Was ist jedoch, wenn ein Mitbewohner, z.B. aufgrund des Bezuges von ➤ BAföG, von der Beitragspflicht befreit ist? Sind dann alle Mitbewohner befreit?
Nein! Das musste auch ein Bürger im vorliegenden Fall feststellen. Alle seine Mitbewohner waren aufgrund des jeweiligen Bezuges von BAföG-Leistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Auf Aufforderungen zur Anmeldung bzw. Zahlung des ➤ Rundfunkbeitrages hatte er daher nicht reagiert, zumal viele andere Studenten ihm so geraten hätten. Die Folge: Auf Grund der mittlerweile aufgelaufenen Beitragsrückstände für die Wohnung stand der Gerichtsvollzieher vor der Tür! Der Bürger zahlte deshalb einen Teilbetrag. Da er aber selbst keine Bafög-Leistungen erhielt, bat er den Bürgerbeauftragten zu prüfen, ob eine eventuelle Niederschlagung der Restschulden möglich sei.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte sagte dem Bürger eine Sachverhaltsaufklärung in Absprache mit dem Beitragsservice zu. Er informierte ihn aber vor allem darüber, dass eine Beitragsbefreiung von Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft nicht automatisch auf alle anderen „durchschlägt“. Nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) ist nämlich jeder Bewohner einer Wohnung Beitragsschuldner, kann also vom Beitragsservice für den wohnungsbezogenen Beitrag in Anspruch genommen werden. § 4 Abs. 3 RBStV stellt dann klar, dass weder eine Beitragsbefreiung noch eine Beitragsermäßigung automatisch für sämtliche Bewohner einer Wohnung wirkt. Von der Befreiung oder Ermäßigung werden neben dem Antragsteller selbst nur dessen Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner und die weiteren Wohnungsinhaber (Bewohner der Wohnung) erfasst, die im Bescheid über die Gewährung von Sozialleistungen nach Abs. 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind.
Erstreckt sich eine Befreiung oder Ermäßigung nicht auf sämtliche volljährige Bewohner einer Wohnung, so hat dies zur Folge, dass dann anstelle des Befreiten oder desjenigen, dem die Ermäßigung gewährt wurde, ein anderer Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zu entrichten hat. Das gilt auch für Studenten in einer Wohngemeinschaft, dessen Mitbewohner(-n) eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 5a (BAföG) gewährt wurde.
Die beitragspflichtigen Bewohner von Wohngemeinschaften sind sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber von jedem Bewohner bzw. jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Der Zahlende hat dann Anspruch darauf, von den anderen Mitbewohnern deren Anteil zu erhalten. Sind aber einzelne Mitbewohner – z. B. weil sie BAföG-Leistungen erhalten – von der Beitragspflicht befreit, so können diese dann nicht herangezogen werden.
So lag es auch im Fall des Bürgers. Die Tatsache, dass seine Mitbewohner von der Beitragspflicht befreit waren, bedeutete nicht, dass sich die Befreiung gleichsam automatisch auch auf ihn erstreckte. Wegen der eindeutigen Rechtslage, die der Bürgerbeauftragte dem Bürger ausführlich erläuterte, kam letztlich auch keine Niederschlagung der Restforderung in Betracht.
(Stand: Oktober 2015)