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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Gehört die Zeit der Essenseinnahme zur Hortzeit

Eine Bürgerin hatte sich mit der Frage, ob an Thüringer Grundschulen die Zeit der Essenseinnahme am Mittag zur Hortzeit zählt, an den Bürgerbeauftragten gewandt. Für die Mutter war diese Frage wichtig, weil die Höhe der Hortgebühren an die Betreuungszeit im Hort gekoppelt war.

An der Grundschule des Kindes der Bürgerin war es nämlich üblich, dass den Eltern der Hortkinder die Zeit ab Unterrichtsende als Hortzeit an- und dann auch abgerechnet wurde, inklusive des Weges zum Speiseraum und die Zeit der Essenseinnahme. Kinder, die den Hort nicht besuchten, aber ebenfalls in der Schule zu Mittag aßen, wurden währenddessen kostenlos betreut.

Da in der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung über die Zeit der Essenseinnahme nichts explizit geregelt war, wandte sich der Bürgerbeauftragte mit dieser Frage an das zuständige Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS).

 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Das TMBJS stellte in seiner Prüfung fest, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob das Mittagessen von Schülern eingenommen wird, die im Hort angemeldet sind, oder von Schülern, die nach Unterrichtsende (und gegebenenfalls anschließender Einnahme des Mittagessens) die Schule verlassen. Für beide Schülergruppen gelte diese Zeit (noch) nicht als Hortbesuch.

Da nach Kenntnis des Bürgerbeauftragten die eingangs erwähnte Grundschule des Kindes aber nicht die einzige Schule in Thüringen war, die die Essenszeit als Hortzeit anrechnete, machte der Bürgerbeauftragte das Ministerium auf diesen Missstand aufmerksam. Das Ministerium wiederum informierte über die Thüringer Schulämter alle Thüringer Grundschulen dahingehend, dass die gleichzeitige Betreuung von Hortkindern und nicht im Hort angemeldeten Kindern zur Essenszeit nicht Teil der für die Berechnung der Hortgebühren maßgebenden Zeiten ist.

Trotz der klaren Rechtsauffassung und des Hinweises an die Schulen hat es am Ende leider doch über ein Jahr gedauert, bis dies in der hier betroffenen Grundschule auch Beachtung fand. Letztendlich führte erst das stete Nachfragen des Bürgerbeauftragten nach der tatsächlichen Umsetzung der „neuen“ Berechnung der Hortzeiten zum gewünschten Ergebnis.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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