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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Das ‚Kreuz‘ mit den Zuständigkeiten – wenn sich Bürger im Behördendickicht verheddern

Anfang 2024 suchte eine junge Frau Hilfe beim Bürgerbeauftragten, da sie sich keinen Rat mehr wusste. „Im Juli 2023 habe ich einen Antrag auf Gewährung von Aufstiegs-BAföG beim Landesverwaltungsamt gestellt. Trotz einer E-Mail-Anfrage Ende September 2023 und einer erneuten Übermittlung des Antrages Ende Oktober hat sich bis heute nichts getan!“ beklagte sie sich beim Bürgerbeauftragten. Nunmehr habe sie zwar Leistungen bewilligt und nachgezahlt bekommen, dies allerdings erst ab November. Für die nach ihrer Auffassung auch beantragten Monate September und Oktober habe sie trotz rechtzeitiger Antragstellung hingegen keine Leistungen erhalten.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Das sog. „Aufstiegs-BAföG“ ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung zu einem Fortbildungsabschluss finanziell unterstützt werden. Grundlage dafür ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG). Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten unabhängig von ihrem Einkommen oder Vermögen einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung. Bei Vollzeitmaßnahmen ist zudem ein Beitrag zum Lebensunterhalt möglich. Dieser ist jedoch abhängig vom Einkommen und Vermögen. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Weitere Informationen zum Aufstiegs-BAföG hier: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html).

Die Sachverhaltsaufklärung des Bürgerbeauftragten ergab, dass der Antrag der Bürgerin dem für das Aufstiegs-BAföG zuständigen Amt, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, tatsächlich erst im November vorgelegen hatte. Und nachdem die Bürgerin dem Bürgerbeauftragten ihre E-Mail, mit der sie sich Ende September nach dem Bearbeitungsstand ihres Antrages erkundigt hatte, vorgelegt hatte, wurde auch klar, warum die Behörde diese E-Mail nicht berücksichtigt und beantwortet hatte: Sie war von der Bürgerin – fälschlicherweise - an das Studierendenwerk Thüringen gesandt worden. Dieses ist in Thüringen jedoch nur für die Beantragung von BAföG-Leistungen, nicht jedoch für das sog. Aufstiegs-BAföG zuständig. Und das Studierendenwerk hatte die E-Mail dann auch nicht an das eigentlich zuständige Landesverwaltungsamt weitergeleitet.

Allerdings sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt werden, gemäß § 16 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die jeweilige Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag somit als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei unzuständigen Stelle eingegangen ist.

Zwar sind Leistungen nach dem AFBG keine Sozialleistungen im engeren Sinn. Die Regelung des § 16 SGB I findet aber über § 27a AFBG auch beim Aufstieg-BAföG direkt Anwendung.

Da die Bürgerin ihre Sachstandsanfrage von Ende September nachweisen konnte und der Bürgerbeauftragte das zuständige Amt darauf hinwies, wurde die Leistung bereits ab September bewilligt. Hierüber war die Bürgerin nachvollziehbar sehr erfreut.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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