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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
  • ältere Frau sitzt auf einer Bank mit dem Schriftzug Rentnerbank

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  • älterer Mann hält Kaffeetasse in der Hand

    Nachbarschaftshilfe – Thüringer Bürgerbeauftragter mahnt dringend Erleichterungen an

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Nachfrage des Bürgerbeauftragten führt zu abschließender Entscheidung

Eine Bürgerin hatte sich an den Bürgerbeauftragten gewandt und vorgetragen, bereits im Jahr 2021 einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente bei ihrer Rentenversicherung gestellt zu haben. Nachdem dieser abgelehnt wurde, legte die Bürgerin im Mai 2021 fristwahrend Widerspruch ein. Da bis auf einen Termin bei einem ärztlichen Gutachter im Frühjahr 2023 in dem Widerspruchsverfahren nichts weiter geschehen war, wandte sich die Bürgerin mit der Bitte um Unterstützung hinsichtlich einer zeitnahen Entscheidung über den Widerspruch an den Bürgerbeauftragten.

 

Lösungsansatz und Ergebnis:

Im Rahmen der Bearbeitung des Anliegens nahm der Bürgerbeauftragte mit der zuständigen Rentenversicherung Kontakt auf und bat zum einen um eine Information zum Bearbeitungsstand des Widerspruchs und zum anderen um Prüfung, ob vor dem Hintergrund der Dauer des Verfahrens eine baldige Entscheidung ermöglicht werden könne.

Seitens der Rentenversicherung wurde daraufhin der Vorgang in den Blick genommen. Im Ergebnis dessen konnte der Bürgerin innerhalb von einer Woche, nachdem sie sich an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte, mitgeteilt werden, dass dem Widerspruch voll abgeholfen werden konnte und sie den Bescheid über ihre Erwerbsminderungsrente in den nächsten Tagen erhalten werde.

Die Nachfrage durch den Bürgerbeauftragten hatte also eine Beschleunigung bewirkt. Eine Beeinflussung des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens durch den Bürgerbeauftragten ist aber nicht möglich, da die Entscheidung über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente allein auf einer fachgutachterlichen ärztlichen Bewertung des Gesundheitszustandes der Antragsteller beruht.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2024

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