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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Solaranlage installiert und dann monatelanges Warten …

Der verstärkte Ausbau von Erneuerbare-Energie-Anlagen (EEA) wird vom Gesetzgeber gewünscht. Er liegt im überragenden öffentlichen Interesse und soll daher auch beschleunigt (und gefördert) werden. Spätestens seit dem Beginn der Energiekrise 2022 überlegen sich daher auch immer mehr Grundstückseigentümer, ihren häuslichen Energiebedarf auch über klimaverträgliche und erneuerbare Energien zu decken. Und so werden auch in Thüringen verstärkt Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und andere Anlagen installiert. Im besten Fall soll der eigene Energiebedarf gedeckt werden und zusätzlich noch eine Einspeisung ins öffentliche Netz erfolgen.

Doch der Anspruch des Gesetzgebers und die Wirklichkeit fallen hier - leider – auseinander. So berichten Bürger in vielen Einzelanfragen, dass sie Probleme mit dem Anschluss bzw. der Inbetriebnahme ihrer Anlagen haben. Zuständig dafür ist in Thüringen in der Regel die Thüringer Energienetze GmbH (TEN) als regionaler Netzbetreiber. Bürger monieren hier insbesondere monatelange Wartezeiten bis zur Inbetriebnahme ihrer Anlage und der erst dann gegebenen Einspeisemöglichkeit.

So hatte eine Bürgerin an ihrem Haus eine neue Solaranlage installiert und beim Netzbetreiber einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung und Anschluss gestellt. Leider tat sich hiernach aber nichts und auch der versprochene Zählerwechsel wurde nicht durchgeführt. Nachdem 8 Monate vergangen waren, die Bürgerin seitens des Versorgers telefonisch immer nur Vertröstungen erfahren hatte, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte informierte die Bürgerin zunächst darüber, dass sich aufgrund ähnlicher, zahlreicher bundesweiter Beschwerden auch die Bundesnetzagentur mit dem Thema der verzögerten Bereitstellung von Messeinrichtungen (Zähler) und Inbetriebnahmen von EEG-Anlagen beschäftigt hatte. In einem Positionspapier, welches der Bürgerbeauftragte der Bürgerin zur Kenntnis übersandte, hatte die Bundesnetzagentur im Oktober 2022 klargestellt, dass die verzögerte Bereitstellung erforderlicher Messeinrichtungen eine Behinderung der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) niedergelegten Rechte auf (vorrangigen) Netzanschluss von EEG-Anlagen darstellt. Die Messstellenbetreiber wurden im Positionspapier dazu aufgerufen, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Messtechnik kurzfristig bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen. Übergangsweise wurde Antragstellern sogar die Möglichkeit zur Selbstvornahme des Einbaus einer geeigneten Messeinrichtung eingeräumt.

Bei der Bearbeitung des Anliegens setzte sich der Bürgerbeauftragte mit dem Netzbetreiber in Verbindung, schilderte das Anliegen der Bürgerin und konnte so tatsächlich erreichen, dass der Antrag der Bürgerin dann zeitnah geprüft, der Zählerwechsel vorgenommen und eine Inbetriebnahme erfolgen konnte.

Auch der Gesetzgeber reagierte schlussendlich auf die bundesweiten Beschwerden und änderte das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) dahingehend, dass der grundzuständige Messstellenbetreiber (idR der örtliche Netzbetreiber) seitdem verpflichtet ist, die erforderlichen Arbeiten zur Zählersetzung spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang vorzunehmen. Kommt er dem innerhalb von sechs Wochen nicht oder nicht vollständig nach, so ist der Anschlussnehmer zur Selbstvornahme berechtigt, § 3 Abs. 3a MsbG.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2023

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