Mikrozensus – Skepsis bei den Bürgern gegen statistische Erhebung
Im Berichtsjahr bekam es der Bürgerbeauftragte auch mit mehreren Anfragen zur Durchführung des sog. „Mikrozensus“ zu tun. In einem Fall hinterfragte der Bürger grundsätzlich kritisch seine Auskunftspflicht, in einem anderen Sachverhalt ging es um die wiederholte Befragung und deren Rechtmäßigkeit.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Mit dem Mikrozensus werden auf repräsentativer Grundlage statistische Daten über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte erhoben. Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen. Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung und die Wohnverhältnisse bereitzustellen sowie europäische Verpflichtungen zu erfüllen. Jährlich dürfen bis zu 1 Prozent der Bevölkerung befragt werden.
Das sind, wie das Thüringer Landesamt für Statistik in seiner Pressemitteilung zum Mikrozensus (http://www.statistik.thueringen.de/presse/2017/pr_006_17.pdf) mitteilte, in Thüringen über das Jahr verteilt rund 10.000 Haushalte. Deren Auswahl erfolgt nach einem objektiven mathematisch-statistischen Zufallsverfahren. Die Befragung zum Mikrozensus wird grundsätzlich persönlich durch Erhebungsbeauftragte durchgeführt, die vom Landesamt für Statistik ausgesucht, verpflichtet und geschult wurden und sich durch einen Interviewerausweis legitimieren können. Das Landesamt kündigt den Besuch des Erhebungsbeauftragten vorher schriftlich an; auf Wunsch kann der Fragebogen aber auch selbst ausgefüllt werden.
Die Auskunftspflicht der ausgewählten Haushalte ergibt sich aus § 13 Mikrozensusgesetz (MZG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Die erhobenen Einzelangaben werden gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten und die Angaben u.a. zu den Erhebungsmerkmalen Schichtarbeit, Gesundheitszustand und Behinderung sowie Telefonnummer sind freiwillig.
Geäußertes Unbehagen gegenüber einer Mehrfach- bzw. Wiederholungsbefragung ist zwar menschlich gut nachvollziehbar. Eine solche Mehrfach- bzw. Wiederholungsbefragung findet aber in den maßgeblichen rechtlichen Regelungen ebenfalls ihre Stütze: Konkret bestimmt § 5 Abs. 1 MZG): „In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.“ Sinn und Zweck dessen ist die Erfassung von Veränderungen.
Entsprechend dieser Fakten konnte der Bürgerbeauftragte die Bürgerinnen und Bürger, die sich mit entsprechenden – kritischen - Fragen an ihn gewandt hatten, informieren. Hieraus erwuchs in einem Sachverhalt, in dem der Bürger die rechtlichen Regelungen, grundlegend für veränderungswürdig hielt, eine Bitte zur Gesetzgebung (= Petition) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.