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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Wohnungswechsel ohne Erlaubnis

Ein ausländischer Mitbürger hatte sich in einer für ihn ausweglos erscheinenden Situation an den Bürgerbeauftragten gewandt. Er berichtete, dass er gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau in eine nahe gelegene Stadt in eine größere Wohnung umziehen wolle. Er hatte daher bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufhebung der Wohnsitzauflage, der er als Asylsuchender unterlag, beantragt.

Seinem Antrag musste der Bürger den Mietvertrag über die neue Wohnung beilegen und er hatte daher auch schon seine alte Wohnung gekündigt. Da sich die Bearbeitung des Antrages aber mehrere Wochen hinzog, ohne dass eine Entscheidung getroffen wurde, die alte Wohnung aber zwischenzeitlich übergeben werden musste, fand der Umzug ohne die erforderliche Zustimmung durch die Ausländerbehörde statt. Der Bürger, der auf keinen Fall gegen geltende Gesetze verstoßen wollte, sich aber aus diesem Dilemma nicht selbst befreien konnte, wandte sich daher gleich nach dem Umzug hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Die Wohnsitzauflage stellt eine räumliche Beschränkung für Flüchtlinge und Asylbewerber dar. Deren gesetzliche Regelung findet sich u.a. in § 61 Abs. 1 d Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Darin heißt es:

„Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).“

Sofern Ausländer ihren Lebensunterhalt aber ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können (§ 60 Abs. 1 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d AufenthG), z.B. durch eigene Erwerbsarbeit, und hierdurch ihr Lebensunterhalt gesichert ist, besteht keine solche Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen.

Der Bürgerbeauftragte wandte sich, nachdem er von dem Bürger und seiner Ehefrau bestätigt bekommen hatte, dass der Lebensunterhalt durch die in Vollzeit beschäftigte Ehefrau gesichert war und der Bürger keinerlei Sozialleistungen bezog, an die zuständige Ausländerbehörde und wies auf die geltende Rechtslage hin.

Nachdem der Bürger gegenüber der Ausländerbehörde auch die hierauf geforderten Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes erbracht hatte, wurde die Wohnsitzauflage alsbald aufgehoben.

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