Rechtsstaatlich bedenkliches Vorgehen einer Ordnungsbehörde – Bürgerbeauftragter schritt ein
Die Ordnungsbehörde einer kreisfreien Thüringer Stadt fiel dem Bürgerbeauftragten gleich in zwei Fällen wegen rechtsstaatlich bedenklichem Vorgehen auf.
In dem einen Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstückes wegen unzureichender Unkrautbeseitigung auf dem Gehweg einen Bescheid über eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erhalten. Die genannte Ordnungswidrigkeit sollte sie 35 Euro kosten. Um mögliche Folgekosten zu vermeiden, zahlte die Bürgerin das Verwarnungsgeld zunächst, wenn auch „unter Vorbehalt“, und informierte die Behörde darüber. Bei einer solchen Verwarnung mit Verwarnungsgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz für das weitere Verfahren nun zwei Möglichkeiten vor: Zahlt der Bürger das Verwarnungsgeld, erkennt er die Verwarnung an und diese wird wirksam. Äußert er sich jedoch zu dem Vorwurf und bringt damit Bedenken zum Ausdruck, prüft die Behörde den Sachverhalt nochmals und stellt dann – je nach Ergebnis der Überprüfung – entweder das Verfahren ein oder aber erlässt einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann sich der Bürger dann mit einem Einspruch wehren und die Sache geht zum Amtsgericht.
Das Problem im vorliegenden Fall war nun, dass die Reaktion der Bürgerin (Zahlung, aber unter Vorbehalt) im Ordnungswidrigkeitenverfahren so im Grunde nicht „vorgesehen“ ist. Allerdings hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass es auf die Zahlung ankommt und ein gegebenenfalls geäußerter „Vorbehalt“ unbeachtlich ist.
Dem entgegen informierte die Behörde die Bürgerin mündlich und sogar auch schriftlich darüber, dass bei Zahlung des Verwarnungsgeldes „unter Vorbehalt“ die Verwarnung nicht wirksam werde und man deshalb einen Bußgeldbescheid zu erlassen gedenke. Doch dies geschah in der Folge gerade nicht! Auf diese Weise blieb der Bürgerin die Möglichkeit verwehrt, die Berechtigung des gegen sie erhobenen Vorwurfs im weiteren Verfahren überprüfen zu lassen.
Deshalb hätte man vermuten können, dass das Ordnungsamt dann scheinbar doch noch eine Wirksamkeit der Verwarnung annehmen und das Verfahren mit Zahlung des Verwarngeldes als abgeschlossen ansehen wollte. Dies hätte jedoch die von der Bürgerin geltend gemachten Bedenken außer Acht gelassen. Diese hätten als Inanspruchnahme des Anhörungsrechtes, konkret: als Äußerung zu der erhobenen Beschuldigung, gewertet werden müssen. Und dies mit den beiden möglichen verfahrensrechtlichen Folgen ‚Einstellung des Verfahrens‘ oder ‚Erlass eines Bußgeldbescheides‘. Doch es geschah weder das eine noch das andere!
Sollte das Ordnungsamt nach der Äußerung der Bürgerin also zur Verfahrenseinstellung tendiert haben, hätte dies auch formal korrekt mit einer Verfahrenseinstellung geschehen und die Bürgerin hätte das gezahlte Verwarnungsgeld zurückerhalten müssen. Hätte der erhobene Vorwurf jedoch aufrechterhalten werden sollen, hätte korrekterweise ein Bußgeldbescheid ergehen müssen, um der Bürgerin nicht ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ‚abzuschneiden‘ und eine weitergehende Überprüfung zu ermöglichen.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Mit dieser Argumentation wandte sich der Bürgerbeauftragte an die betreffende Stadt und wies nachdrücklich auf den nach seiner Auffassung bestehenden Klärungs- und Entscheidungsbedarf hin. Doch die Behörde äußerte sich erstaunlicherweise nun auch gegenüber dem Bürgerbeauftragten genauso widersprüchlich – und fachlich offensichtlich überfordert – wie gegenüber der Bürgerin selbst.
Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass dieses Behördenhandeln kein Einzelfall war. Vielmehr war es in einem anderen Fall zu genau dem gleichen strukturellen Fehler und Bearbeitungsmangel gekommen: Die Behörde hatte ein Verfahren nicht formal korrekt abgeschlossen und - obwohl nötig - keinen Bescheid erlassen, so dass dem Bürger wiederum die rechtliche Überprüfungsmöglichkeit genommen war. Ein ganz klarer und schwerwiegender rechtsstaatlicher Fehler!
Konkret ging es um einen Falschparker. Hier war der postalische Nachweis über die Zustellung des Verwarnungsgeldbescheides verlorengegangen, so dass die Behörde den fristgerechten Zugang der Verwarnung im Bestreitensfall nicht hätte belegen können. Deshalb stellte sie das Ordnungswidrigkeitenverfahren von Amts wegen ein. Nun waren dem Bürger aber in dem Verfahren bereits Kosten entstanden, die er wegen der Einstellung des Verfahrens von Amts wegen nun von der Behörde zurückforderte. Nach den hier anzuwendenden Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Strafprozessordnung hätte die Behörde einen Kostenbescheid erlassen müssen mit einer Entscheidung darüber, wer die geltend gemachten Kosten zu übernehmen hat. Doch dies hatte sie nicht getan – wieder mit der Folge, dass der Bürger keine Möglichkeit hatte, sich gegen das behördliche Handeln zu wehren bzw. es überprüfen zu lassen.
Die mit Nachdruck vorgebrachte juristische Argumentation und die dringende Aufforderung des Bürgerbeauftragten, in beiden Fällen korrekte Zustände zu schaffen, führten schließlich zu einer behördeninternen Auswertung der Vorgänge. Im Ergebnis räumte der Ordnungsamtsleiter unumwunden ein, dass in beiden Fällen grob falsch gehandelt worden sei und man beiden Bürgern ihr Geld erstatten werde.
Wo Menschen arbeiten, kommt es zu Fehlern. Auch in der Verwaltungsarbeit und dort gerade in „Massengeschäften“ wie dem der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Wichtig ist dann, dass die Verwaltung eine Fehlerkultur entwickelt, sich den Mängeln stellt, sie behebt und für die Zukunft zu vermeiden versucht. Bei diesem Prozess kann der Bürgerbeauftragte eine entscheidende Rolle spielen, Verwaltung „coachen“ und so letztlich besser machen. In den beiden berichteten Fällen hat er rechtsstaatliches Verwaltungshandeln durchgesetzt und ist so seiner Rolle als Hilfsorgan des Parlaments bei der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive gerecht geworden.
(Stand: März 2015)