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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Feuerwehr-Rente: steuerpflichtig oder zukünftig steuerfrei?

Ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann wandte sich an den Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der im Jahre 2009 in Thüringen eingeführten sog. Feuerwehr-Rente und deren Besteuerung.

Der Thüringer Landtag hatte sich für diese zusätzliche Altersversorgung für aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren ausgesprochen und am 12. Mai 2009 eine entsprechende Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (§ 14a ThürBKG) beschlossen. Diese Zusatzversorgung, so heißt es in dem dazu vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales herausgegebenen Info-Flyer, sei „eine Anerkennung für die langjährige aktive Tätigkeit zugunsten des Allgemeinwohls, bei der die Angehörigen der Feuerwehren im Ehrenamt eine Pflichtaufgabe der Gemeinden erfüllen. Sie soll darüber hinaus das Engagement in diesem mit persönlichen Opfern verbundenen Ehrenamt steigern helfen, indem dessen Attraktivität erhöht und Impulse für eine dauerhaft stabile Mitgliederentwicklung in den Freiwilligen Feuerwehren geschaffen werden.“

Diese mit der Feuerwehr-Rente bezweckte Wertschätzung des Engagements ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger sah der beim Bürgerbeauftragten vorstellig gewordene Feuerwehrmann aber dadurch konterkariert, dass die Zahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Alterseinkommens berücksichtigt werden und so ggf. der Steuerpflicht unterliegen. „Da nimmt sich der Staat wieder, was er zuvor als Wertschätzung zugesagt hat“, beklagte der Feuerwehrmann und bat um eine Beratung, was er dagegen tun könne.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Nach entsprechenden Recherchen konnte zunächst bestätigt werden, dass die Auszahlung der Feuerwehr-Rente – je danach, ob die Auszahlung als Abfindungsbetrag oder als monatliche Rente erfolgt – in voller Höhe der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (hier mit Freibetrag) bzw. nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG unterliegt. Dies hatte das Thüringer Finanzministerium schon im Jahre 2016 in einem Schreiben an den Thüringer Feuerwehrverband klargestellt. In Anbetracht dieser steuer- und damit bundesrechtlichen Relevanz war hier insofern an eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu denken, wegen der Vielzahl möglicher Betroffener am besten im Wege einer öffentlichen Petition mit Mitzeichnungsmöglichkeit.

Eine solche Petition erschien hier auch deshalb besonders sinnvoll, da schon auf der 69. Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes am 25. Juni 2022 in Hannover Pläne für die bundesweite Einführung einer Feuerwehr-Rente konkreter vorgestellt wurden und der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor den Delegierten sowohl die schon jetzt gegebene rechtliche Umsetzungsmöglichkeit als auch die weitere Unterstützung der Bundesregierung bestätigt hatte. Fragen der steuerlichen Behandlung könnten somit gleich in das Gesetzgebungsverfahren integriert werden.

Dergestalt mit hilfreichen Informationen versorgt, wollte der Bürger seine Petition umgehend auf den Weg bringen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2023

 

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