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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Freie Wahl bei der Hausnummer ?

Ein Bürger hatte sich nach Erhalt eines Bescheides einer Stadtverwaltung über die Zuteilung seiner postalischen Adresse (Straßenname und Hausnummer)an den Bürgerbeauftragten gewandt. Er hatte die Vergabe von Hausnummern für noch zu errichtende Gebäude beantragt und dazu ausgeführt, dass es sich um zwei separate Gebäude auf dem Flurstück handele. Deshalb hatte er die Zuteilung von zwei Hausnummern für jeweils drei Wohneinheiten - unterteilt in a, b, c - vorgeschlagen. In einem seinem Schreiben beigefügten Plan waren die Lage und die Kubatur der Gebäude, für welche die Hausnummern beantragt wurden, näher dargestellt.

Die zuständige Stadtverwaltung hatte aber per Bescheid für beide Gebäude nur eine Hausnummer vergeben: für das eine Gebäude mit den Buchstaben a bis c und für das andere Gebäude mit den Buchstaben d bis f. Mit dieser Entscheidung war der Bürger nicht einverstanden, weshalb er den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bat. Er bestand darauf,  für die zu errichtenden Gebäude jeweils separate Hausnummern haben zu wollen. Er befürchtete, bei der zugewiesenen Nummerierung von a bis f für zwei völlig unabhängige Häuser insbesondere Probleme bei einer Zuordnung durch Post, Strom-, Wärme- und Wasserversorgung.

Die  Stadt wiederum hatte die erfolgte Hausnummernvergabe damit begründet, dass für das Grundstück des Bürgers aufgrund derzukünftigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken von vornherein nur eine Hausnummer vorgesehen gewesen sei. Um der nunmehr bekannten Sachlage (Bebauung mit 2 Häusern mit jeweils 3 Wohneinheiten) gerecht werden zu können und hier eine eindeutige Zuordnung zu schaffen, seien mangels einer zweiten Hausnummer üblicherweise Folgebuchstaben gewählt worden. Die Hausnummernvergabe sei anhand eines hierfür erstellten Planes für den Teilbereich der betreffenden Straße erstellt worden. Ordnungsrechtlich sei zudem vorgesehen, analog zu der bisherigen Beschilderung die noch aufzustellende Straßennamensbeschilderung mit entsprechendem Zusatz der Hausnummern zu versehen. Damit sei auch hinsichtlich § 5 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) die grundsätzlich zu regelnden Vorsorgemaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Erreichbarkeit der Adresse für Rettungs-, Zustell- und sonstige Hilfsdienste sowie Versorgung über die zugeschriebene Hausnummerierung gegeben.

 

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Nach intensiver Prüfung des Anliegens konnte dem Bürger folgende Auskunft gegeben werden:

Gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.

Die Bezeichnung der Grundstücke nach Nummern und Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe (§ 2 Abs. 1 OBG). Sie dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, Polizei, Post sowie die Erreichbarkeit der Anwohner, insbesondere durch Rettungsdienste und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gesetzliche Grundlage für die Festsetzung und Zuteilung der Hausnummer ist daher die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 5 OBG; die Zuständigkeit der Stadt für die Hausnummernvergabe folgt aus § 5 Abs. 1 OBG i. V. m. der jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnung (Stadtordnung). Gemäß § 5 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das ordnungsrechtliche Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes und der Errichtungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (§ 54 Nr. 1 OBG). Dieses Schutzgut ist konkret gefährdet, soweit ein Haus und die dortigen Anwohner mangels Hausnummer nicht aufgefunden werden können. Konkret besteht dann die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Gesundheit und Eigentum der Anwohner Schaden nehmen, weil in Unglücksfällen Rettungsdienste, Feuerwehr oder Polizei wegen Orientierungsschwierigkeiten nicht schnell genug am Unglücksort sein können. Zur Abwehr dieser Gefahr können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen. Es ist ihnen dabei Ermessen eingeräumt, das sie pflichtgemäß auszuüben haben. Die Bürger haben  einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Nach der verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Thüringen kommt es bezüglich der konkreten Vergabe der Hausnummern darauf an, dass die getroffene Hausnummernregelung eine logische Abfolge aufweist, die eine schnelle Erreichbarkeit in Unglücksfällen unter Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten sicherstellt. Ob unter Umständen noch eine andere Nummerierung diese Kriterien erfüllen könnte, ist dabei letztlich nicht entscheidend und führt im Ergebnis auch nicht dazu, dass die gewählte Abfolge ermessensfehlerhaft getroffen worden ist (siehe hierzu auch Urteil des VG Weimar vom 13.10.1999, 1 K 2072/98 und Beschluss des ThürOVG vom 09.02.2021, Az. 3 EO 195/20).

Im gegebenen Fall wäre eine gute Orientierung und Erreichbarkeit der von dem Bürger neu zu errichtenden zwei Häuser mit den von ihm gewünschten zwei Hausnummern zweifellos gegeben. Allerdings war aus Sicht des Bürgerbeauftragten eine gute Orientierung und Erreichbarkeit der von dem Bürger neu zu errichtenden zwei Häuser aber auch mit der Zuteilung nur einer Hausnummer gewährleistet, weil die Stadtverwaltung bereits angekündigt hat, die noch aufzustellende Straßennamensbeschilderung mit entsprechendem Zusatz der Hausnummern versehen zu wollen. Die beabsichtigte Beschilderung sollte auch direkt entlang der Hauptstraße errichtet werden. Spätestens dann können die Grundstücke durch Rettungsdienste, Feuerwehr etc. gut aufgefunden werden, sodass die gefahrenabwehrrechtliche Zielstellung erreicht wird.

Auch die konkrete Auswahl der Hausnummer ließ sich argumentativ untersetzen, sodass die im Zuge der hier erfolgten Hausnummernvergabe ausgeübte Ermessensbetätigung der Stadt keinen Ermessensfehler erkennen ließ. Deshalb und weil der Bürger lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer hat, konnte dem Anliegen zwar in der Sache nicht entsprochen werden. Allerdings war es dem Bürger durch die ausführlichen Erläuterungen des Bürgerbeauftragten möglich, die Hintergründe der Entscheidung zu erkennen und diese nun besser nachvollziehen zu können.

 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

 

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