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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

    Ich berate Sie gerne an einem unserer Sprechtage, auch in Ihrer Nähe.

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… wo Rauch ist, ist auch Feuer …

Die Aufgaben der Feuerwehr lassen sich mit vier Schlagworten auf den Punkt bringen: Retten, löschen, bergen, schützen. 1.003.594 Feuerwehrmänner und –frauen in den Freiwilligen Feuerwehren und 34.854 Aktive in den Berufsfeuerwehren* stellen sicher, dass im Notfall schnell qualifizierte Hilfe da ist.

Rechtlich geregelt ist die Arbeit der Feuerwehr in den entsprechenden Gesetzen der einzelnen Bundesländer, in Thüringen im „Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -). Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz), gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz). Aufgabenträger sind die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe, das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land sind für den Katastrophenschutz verantwortlich.

Dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben viel Geld kostet, kann man sich unschwer vorstellen. Dennoch haben wir uns alle mehr oder weniger daran gewöhnt, dass die Feuerwehr im Bedarfsfall „einfach da“ und ihre Inanspruchnahme kostenlos ist.

Doch das ist nicht immer so. Denn in manchen Fällen können die oben genannten Aufgabenträger auch Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen, und zwar

  • vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • vom Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
  • von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können,
  • vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  • von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, und
  • vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.

Wichtig ist, dass die Aufgabenträger nähere Einzelheiten in einer Satzung (= Ortsrecht) regeln und dort auch Kostensätze festlegen können.

Kommt es zu einem der oben genannten Fälle, kann es schon mal teuer werden. Diese Erfahrung machte auch ein Bürger in Thüringen, der im Januar dieses Jahres 300 Meter von der bebauten Ortslage entfernt „im Grünen“ 5 Pkw-Anhängerladungen dort abgelagerten Baumschnitt verbrannte. Die dadurch ausgelöste Rauchentwicklung führte dazu, dass jemand Brandalarm auslöste und angesichts des Ortes der Rauchentwicklung in der Feldflur von einem Waldbrand ausgegangen wurde. Dementsprechend rückten mehrere kommunale Feuerwehren aus. Bei deren Eintreffen war das Feuer indes praktisch bereits erloschen.

Sein unvorsichtiges Vorgehen kam den Bürger nun teuer zu stehen. Denn er bekam nicht nur eine Ordnungswidrigkeitenanzeige mit einem Verwarnungsgeld, sondern von der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft als Aufgabenträgerin auch vier Gebührenbescheide über insgesamt rund 1.800 Euro. Dass er falsch gehandelt hatte, sah der Bürger ein, hielt den Umfang des Feuerwehreinsatzes aber für weit überdimensioniert. 31 Einsatzkräfte von vier Feuerwehren waren aus seiner Sicht dem Anlass nicht angemessen. Deshalb legte er gegen die Bescheide jeweils Widerspruch ein und bat auch den Bürgerbeauftragten um Überprüfung der Angelegenheit.

 

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Um die Angelegenheit auch fachlich besser beurteilen zu können, nahm der Bürgerbeauftragte Kontakt zum zuständigen Kreisbrandmeister auf. Außerdem wurden bei der zuständigen Widerspruchsbehörde Informationen zum Sachverhalt eingeholt. Im Zuge der Prüfung dort stellte sich überraschenderweise heraus, dass es den vier Bescheiden an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte, weil die ausrückende Feuerwehr weder am Einsatztag noch zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühren durch Bescheid über eine Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung verfügte. Vielmehr war bei den Kostenbescheiden auf die Satzungen der einzelnen Gemeinden der vier ausgerückten Ortsteil-Feuerwehren zurückgegriffen worden, die aber mit der Neuorganisation der Feuerwehr vor Ort zu Jahresbeginn ihre jeweilige Gültigkeit verloren hatten. So fehlte den Bescheiden eine gültige Rechtsgrundlage und die Widersprüche des Bürgers waren somit begründet.

So ging die Angelegenheit für den Bürger zwar letztlich glimpflich aus, aber die Gemeinde blieb auch auf ihren Kosten sitzen. Ein Lehrstück für alle Beteiligten ….

*Stand 31.12.2019 laut Statistik des Deutschen Feuerwehrverbandes

 

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