Verkauf des Autos ins Ausland – besser NICHT mit Kennzeichen!
Ein älteres Ehepaar wurde ziemlich verzweifelt beim Bürgerbeauftragten vorstellig, weil der Sohn sein auf die Mutter zugelassenes Fahrzeug vor einem Jahr an einen ausländischen Erwerber veräußert hatte, dies jedoch, wie die Bürger sagten „wegen der notwendigen Überführung“ samt Kennzeichen, also ohne dass das Fahrzeug abgemeldet gewesen wäre. Als der Erwerber dann das Fahrzeug trotz der im Kaufvertrag festgelegten Verpflichtung nicht abmeldete, bekamen die Bürger Bedenken und argwöhnten, dass die Zulassungsstelle den Vorgang „wegen mangelnder Kenntnisse und fehlendem Arbeitseifer“ nicht bearbeitet habe. Die Behörde kenne scheinbar die einschlägigen Vorschriften für den Verkauf eines Pkw ins europäische Ausland nicht. Man habe sich dann, so der weitere Vortrag der Bürger gegenüber dem Bürgerbeauftragten, an die Zulassungsstelle gewandt und sich dort erkundigt, was zu tun sei. Daraufhin sei man auf die Probleme bei einem Verkauf ins Ausland hingewiesen und es sei empfohlen worden, schnellstmöglich einen Antrag auf Stilllegung des Fahrzeugs zu stellen. Dies sei sofort geschehen, aber die Bearbeitung dieses Antrages stocke und man habe gesagt bekommen, dass vor dem Ablauf eines Jahres kein Ergebnis zu erwarten sei. Deshalb erbat das Paar nun dringend die Hilfe des Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Da das ältere Ehepaar mit dem Vorgang überfordert schien und auch reichlich gutgläubig wirkte, erläuterte der Bürgerbeauftragte erst einmal die Zusammenhänge und rechtlichen Gegebenheiten, sensibilisierte aber vor allem für die nun bestehende sehr unglückliche und auch nicht ganz ungefährliche Situation, die der Sohn mit seinem Verhalten heraufbeschworen hatte. Dabei wies der Bürgerbeauftragte ausdrücklich darauf hin, dass sich die Bereinigung der Situation nun, da das Fahrzeug samt Papieren und deutschen Kennzeichen im Ausland sei und die Stilllegung deshalb praktisch dort vollzogen werden müsse, notgedrungen schwierig und zeitaufwändig gestalte.
Im nächsten Schritt nahm der Bürgerbeauftragte Kontakt mit der Zulassungsstelle auf und bat um nähere Informationen zum Vorgang. Die Behörde bestätigte die erste Würdigung des Sachverhaltes durch den Bürgerbeauftragten und legte dar, dass gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Angaben in den Fahrzeugpapieren ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssten und Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde daher anzuzeigen seien. Bei Veräußerung sei der Fahrzeughalter gemäß § 13 Abs. 4 FZV verpflichtet, dies der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen.
Im konkreten Fall war dies jedoch unterlassen worden und die Zulassungsbehörde hatte erst durch die Versicherung die Information erhalten, dass für das Fahrzeug seit dem Verkaufszeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Daraufhin war – was das Ehepaar dem Bürgerbeauftragten so nicht mitgeteilt hatte - der Betrieb des Fahrzeuges per Bescheid untersagt worden. Eine Abmeldung in Deutschland sei von den Beteiligten leider nicht vorgenommen worden und da dem Käufer sowohl die Kennzeichen als auch sämtliche Papiere (Zulassungsbescheinigung I und II) übergeben worden waren, habe man den Bürgern zunächst mitgeteilt, dass ohne Unterlagen keine Außerbetriebsetzung in Deutschland erfolgen könne. Die Behörde bat die Betroffenen nach Möglichkeit mit dem Käufer zur Klärung der Angelegenheit Kontakt aufzunehmen. Dies, so die behördliche Rückmeldung weiter, sei dann aber wohl nicht mehr möglich gewesen, woraufhin die Halterin dann die Abmeldung beantragt habe. Dieses Verfahren habe dann allerdings tatsächlich durch verschiedene behördeninterne Umstände (Krankenstand, Mitarbeiterwechsel) einen längeren Zeitraum als üblich in Anspruch genommen.
Unabhängig davon war in Anbetracht der Sachlage hier aber nun auch ein sog. Aufbietungsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durchzuführen. Das bedeutet, dass die Zulassungsstelle eine verlorene oder gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief als verlustig an das Kraftfahrt-Bundesamt meldet und dies dann von dort im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. Nach Verstreichen einer bestimmten Frist erklärt das KBA dann die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief für ungültig, womit das Verfahren zur Außerbetriebsetzung abgeschlossen ist.
Ausgangsproblem, das betonte die Behörde in ihrer Stellungnahme abschließend ausdrücklich, sei hier somit in erster Linie der Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges ins Ausland ohne vorherige Abmeldung in Deutschland gewesen, und zwar mit Übergabe der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie den Kennzeichen: Zur Außerbetriebsetzung würden gemäß § 14 Abs. 1 FZV ZB I (zwecks Eintragung) und Kennzeichen (zur Entstempelung) benötigt. Könnten diese nicht vorgelegt werden, sei das ein Problem, das nicht die Zulassungsbehörde zu verantworten habe.
Dieser Bewertung der zuständigen Behörde hatte der Bürgerbeauftragte nichts hinzufügen und sah insofern im gegebenen Sachverhalt auch keinen Anhaltspunkt für ein zu Kritik Anlass gebendes Vorgehen der Behörde. Die Bürger Ihrerseits konnten den Vorgang nunmehr besser einordnen und den „Eigenanteil“ an der misslichen Situation einsehen.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2022