Aufenthaltsverlängerung für Subsidiär Schutzberechtigte
Ein Bürger syrischer Nationalität, der im Jahr 2019 nach Thüringen eingereist war, hatte sog. subsidiären Schutz und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Nach Ablauf des Jahres beantragte er eine Verlängerung des Aufenthaltstitels und erhielt diese auch. Das hierfür ausgestellte Dokument wies jedoch, aus für den Bürger nicht nachvollziehbaren Gründen, eine nur viermonatige Gültigkeit aus und sollte an dem Tag, an dem auch der syrische Reisepass des Bürgers ablaufen würde, seine Gültigkeit verlieren. Der Bürger sah diese Befristung als unzulässig an und bat, nachdem er dagegen Einspruch erhoben und hierauf aber über eine längere Zeit keine Rückäußerung der Ausländerbehörde erhalten hatte, den Bürgerbeauftragten um Unterstützung bei der Klärung dieser Angelegenheit.
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Lösungsansatz und Ergebnis:
Subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Asylgesetz (AsylG) sind Menschen, die nachvollziehbare Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz des Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gruppe dieser Schutzberechtigten gehören häufig z.B. syrische und derzeit auch afghanische Flüchtlinge. Diese Schutzberechtigten erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr. Soweit die Voraussetzungen der Schutzberechtigung nach Ablauf des ersten Jahres weiter vorliegen, ist die Aufenthaltserlaubnis um zwei Jahre zu verlängern, § 26 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Der Bürgerbeauftragte konnte die Hintergründe der Befristung der Aufenthaltserlaubnis des Bürgers schnell aufklären. Auf Antrag des Bürgers war seine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich, wie das Gesetz auch vorsieht, um zwei Jahre verlängert worden. Gleichzeitig war ihm ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Kreditkartenformat ausgehändigt worden, der die vom Bürger monierte Befristung aufwies. Hier muss unterschieden werden, und zwar zwischen dem Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen erteilt, und dem Dokument (eAT), welches ein Ausländer, der in Deutschland lebt und kein EU-Bürger ist, als Nachweis seiner Aufenthaltsberechtigung ausgehändigt bekommt. Der Aufenthaltstitel kann dabei tatsächlich länger gültig sein, als die ausgehändigte eAT-Karte.
Den elektronischen Aufenthaltstitel gibt es erst seit 2011. Vor diesem Zeitpunkt wurde ein erteilter Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) regelmäßig als Etikett in das Reisedokument des Antragstellers eingeklebt. Der eAT ersetzt dieses Etikett und ist Nachweis für das Aufenthaltsrecht von sog. Drittstaatsangehörigen (nicht EU-Ausländer).
Die Gültigkeit des eAT richtet sich dabei immer nach der Art des Aufenthaltstitels bzw. der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausländerbehörde. Wird so bspw. ein zweijähriges Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis erteilt, beinhaltet der eAT in der Regel auch die entsprechende 2-jährige Befristung. Eine Ausnahme gibt es hier jedoch: Wie auch schon der frühere Aufenthaltstitel bzw. das Etikett über ein Aufenthaltsrecht, ist der eAT nur so lange gültig wie der zum Antragsteller „gehörende“ nationale Reisepass oder Passersatz. Wie das Wort „elektronisch“ im eAT schon andeutet, befinden sich auf der Karte zahlreiche elektronisch lesbare Daten. Unter anderem sind hier auch die Ausweisnummer und die Gültigkeit des nationalen Passes gespeichert. Ist der Pass nicht mehr gültig, werden somit die in der eAT gespeicherten Daten unrichtig und eine Neuausstellung wird erforderlich.
Da der nationale Reisepass des Bürgers nur bis 30.10.2021 gültig war, war daher auch der elektronische Aufenthaltstitel bis zu diesem Datum zu befristen. Der Bürgerbeauftragte erläuterte dem Bürger die Hintergründe und riet ihm, sich zeitnah um die Verlängerung bzw. Neuausstellung seines Reisepasses zu kümmern.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2021