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Abgestellte LKW mit laufenden Motoren - eine Plage für Anwohner, aber häufig zulässig!

Zermürbt und entnervt schilderte eine Bürgerin ihr allwochenendliches Leid: Sie und weitere Betroffene wohnten in der Nähe einer größeren Spedition, auf deren Betriebsgelände über das Wochenende etliche Lkw mit laufenden Motoren und brummenden Kühlaggregaten abgestellt würden. So sei man ständiger Lärm-, vor allem aber auch Geruchsbelästigung durch die stinkenden Diesel-Abgase ausgesetzt. „Wir können nicht schlafen und ein Aufenthalt im Garten ist praktisch unmöglich!“, klagte sie und wollte vom Bürgerbeauftragten wissen, wie so etwas sein könne.

 

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Rechtlich kann ein Grundstückseigentümer auf seinem Grund und Boden zwar erst einmal tun und lassen, was er will. Aber bestimmte Grundstücksnutzungen können gegen Normen des öffentlichen Rechtes (z. B. Bauordnungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht usw.) verstoßen. Ob dies der Fall ist, beurteilt die jeweils zuständige Fachbehörde (Untere Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsamt, Umweltamt usw.) anhand der einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Der Bürgerbeauftragte setzte sich deshalb mit der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde in Verbindung und bat diese um eine Rückäußerung zum Sachverhalt. Dort war das Problem bereits bekannt, weil die Anwohnerin auch bei diesem Amt vorstellig geworden war. Die Behörde hatte jedoch keine Einwirkungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Situation gesehen.

Die in diesem Fall wesentlichen rechtlichen Grundlagen gab zunächst das Bauplanungsrecht vor. Es unterscheidet verschiedene Siedlungsgebiete, so z.B. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Kern-, Dorf- oder Mischgebiet und außerdem verschiedene Wohngebietsarten. Für diese unterschiedlichen Siedlungsgebiete legt dann die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) verschiedene Immissionsrichtwerte für Tag- und Nachtzeiten fest. So sind Lärmemissionen in einem reinen Wohngebiet tagsüber auf 50 dB (A) zu begrenzen, während es in einem Gewerbegebiet auch mal lauter zugehen kann, und zwar bis zu 65 dz (A).

Die hier betroffene Fläche befand sich in einem ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet. Nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde  lagen die Häuser der Anwohner in einem Mischgebiet, das direkt an die als gewerbliche Baufläche ausgewiesene Fläche angrenzte. Hier befand sich auch das Betriebsgelände der o.g. Spedition. Die insoweit geltenden Immissionsrichtwerte nach der „TA Lärm“ wurden im gegebenen Fall aber nicht überschritten, so dass mangels Verstoßes die Gemeinde auf dieser Grundlage nicht gegenüber dem Nachbarn einschreiten konnte.

Der Lärm der von den Fahrzeugen ausging, stellte aber auch keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, denn: Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werkgeländen zählen nicht zum Straßenverkehrslärm (= Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen), sondern zum Gewerbelärm, dessen zulässige Stärke sich auch – siehe oben – nach der TA Lärm bemisst. Im Übrigen untersagt § 30 Abs. 1 Satz 1 der StVO auch lediglich, Fahrzeugmotoren unnötig (= technisch nicht erforderlich) laufen zu lassen. Beim Laufenlassen zum Zweck des Betriebs von Kühlaggregaten ist das Laufenlassen aber i.d.R. technisch erforderlich. Ergreift ein Firmeninhaber allerdings keine ausreichenden Maßnahmen gegen unnötigen störenden Motorenlärm ihn beliefernder Lkw, kann dem hierdurch gestörten Nachbarn nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unter Umständen ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustehen.

Der Bürgerbeauftragte konnte dem vorgebrachten Anliegen daher in der Sache selbst nicht abhelfen. Er erläuterte der Bürgerin aber die Hintergründe und verwies sie im Übrigen auf die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Verfolgung in der Sache.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

 

 

 

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