„Flucht ins Privatrecht“ – Wenn vormals öffentlich-rechtlich wahrgenommene Aufgaben privatisiert werden
Der Bürgerbeauftragte kann auf Grundlage des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts um mündliche und schriftliche Auskünfte bitten. Er kann Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen und Zutritt zu den öffentlichen Verwaltungen verlangen, wenn dies für die Bearbeitung eines Anliegens notwendig ist.
Im konkreten Fall bat ein Bürger den Bürgerbeauftragten, die Verzögerungen beim Bau einer Sporthalle bei den Verantwortlichen im Landkreis zu hinterfragen. Doch auf die Bitte des Bürgerbeauftragten, die Fragen des Bürgers zu beantworten, zeigte sich die Behörde unwillig, eine Auskunft zum Sachverhalt zu erteilen. Nach nochmaliger mündlicher Nachfrage beim Landrat sicherte dieser dem Bürgerbeauftragten eine Antwort zu.
Allerdings ist im vorliegenden Fall eine privatrechtlich verfasste und organisierte GmbH des Landkreises Trägerin der gewünschten Informationen. Damit fällt sie nicht unmittelbar in den Kreis derjenigen Stellen, an die der Bürgerbeauftragte Auskunftsersuchen richten kann.
Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Problematik die entsteht, wenn bislang in öffentlich-rechtlicher Form wahrgenommene Aufgaben privatisiert werden. Welche Auswirkungen die „Flucht ins Privatrecht“ beim Petitionsrecht hat, muss jeweils sorgfältig geprüft werden.
(Stand: März 2015)