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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Die überflüssige Hundemarke

Die Besitzerin eines Hundes, welche ordnungsgemäß die jährliche Hundesteuer bezahlt hatte, verlangte von der Gemeinde, wie von der gemeindlichen Satzung auch vorgesehen, die Herausgabe einer Hundesteuermarke. Die Gemeinde lehnte dies jedoch mit dem Hinweis ab, dass der beim Hund implantierte Mikrochip nunmehr die Hundesteuermarke ersetze.

Die Bürgerin war jedoch der Ansicht, dass der Mikrochip selbst noch keine Zuordnung zum Halter erlaube und auch kein tauglicher Nachweis der Zahlung der Hundesteuer sei. In der Hundesteuersatzung der Gemeinde sei festgelegt, dass zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes die Gemeinde ein Hundezeichen ausgebe und dieses sichtbar am Geschirr zur Hundeführung zu befestigen sei. Soweit jetzt keine Hundesteuermarke mehr ausgegeben werde, stünde dies doch im Widerspruch zur geltenden Satzung. Sie befürchtete, bei eventuellen Kontrollen ein Bußgeld zahlen zu müssen, und wandte sich daher hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten.

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Lösungsansatz und Ergebnis:

Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer, die für das Halten von Hunden erhoben wird. Rechtsgrundlage für deren Erhebung ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. Hundesteuersatzungen enthalten z.B. Vorschriften zur An- und Abmeldung eines Hundes, zur Höhe der Steuer und gegebenenfalls auch Regelungen dazu, ob ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

Die Hundesteuersatzung der betreffenden Gemeinde enthielt keine Regelung zu möglichen Ordnungswidrigkeiten, so dass der Bürgerbeauftragte die Bürgerin zunächst erst einmal bezüglich ihrer Befürchtung, bei Verstößen ggf. Bußgelder zahlen zu müssen, beruhigen konnte. Zwar enthielt die Satzung auch die Regelung, dass ein Hundezeichen ausgegeben werde und dieses am Hund zu befestigen sei, aber da die Gemeinde die Zeichen schon nicht ausgab, entfiel für den Hundehalter natürlich auch die Pflicht, ein Hundezeichen am Geschirr zu befestigen.

Die Gemeinde hatte sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung von doppelten Meldepflichten des Hundehalters bereits vor längerer Zeit entschieden, die Ausgabe von Hundezeichen einzustellen. Hintergrund war, dass mit Verabschiedung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 jeder Hundehalter ohnehin verpflichtet ist, seinen Hund dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren, elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt, diese Kennzeichnung anzuzeigen. Mit dieser gesetzlichen Meldepflicht, deren Verstoß gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 ThürTierGefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, sind sowohl die Daten des Hundehalters als auch die des Hundes in der zuständigen Gemeinde erfasst. Der Mikrochip kann mittels Lesegeräten ausgelesen werden, so dass, soweit erforderlich, eine Zuordnung zum Halter und auch zur Information der Hundesteuerzahlung auf einfachem Weg erfolgen kann.

Einen Nachweis dafür, dass die Hundesteuer auch tatsächlich bezahlt wurde, stellt eine Hundemarke im Übrigen nicht dar. Viele Gemeinden versenden zugleich mit dem Hundesteuerbescheid und der Zahlungsaufforderung auch bereits das Kennzeichen. Manche Gemeinden geben die Steuermarke gleich für mehrere Jahre aus. Ob die Hundesteuer aber tatsächlich dann in den folgenden Jahren gezahlt wird, beweist die Marke nicht.

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