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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

    Foto: Gabi Schoenemann/pixelio.de
  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Die entlaufene Kuh – Wer trägt die Kosten für einen Polizeieinsatz?

Mit einem außergewöhnlichen Fall wandte sich ein Bürger an den Bürgerbeauftragten und erhoffte sich Aufklärung hinsichtlich der Frage, wer denn die Kosten für einen Polizeieinsatz trage.

Hintergrund dessen war eine entlaufene Kuh, die dem Bürger gehörte. Das Tier hatte sich davongemacht, als es nach dem Transport vom Anhänger in seinen Stall gebracht werden sollte. Da es dem Bürger nicht gelang, das Tier einzufangen, er aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit befürchtete, rief er die Polizei zur Hilfe. Nach einem dramatischen und spektakulären Einsatz konnte das Tier letztendlich erst nach tierärztlicher Betäubung gebändigt und wieder zurück in den Stall gebracht werden.

Im Nachgang jedoch erhielt der Bürger Post von der Thüringer Landespolizeidirektion, die ihm durch einen Bescheid die Kosten dieses Polizeieinsatzes in Höhe von ca. 500 Euro in Rechnung stellte. Dies löste nun große Verwunderung bei dem Bürger aus. Denn ihm war unmittelbar bei dem Einsatz von einem beteiligten Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass ihm keine Kosten hierfür entstehen würden. Dieses aus seiner Sicht widersprüchliche Verhalten der Polizei war für den Bürger nicht nachvollziehbar. Besonders ärgerlich war für ihn auch, dass seine Versicherung eine Schadensregulierung für diesen Fall verweigerte. 

„Muss ich nun die Rechnung begleichen oder nicht?“ fragte der Bürger den Bürgerbeauftragten.

Lösungsansatz und Ergebnis:

Der Bürgerbeauftragte klärte diese Ungewissheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht auf. Zunächst überprüfte er den Bescheid der Thüringer Landespolizeidirektion. Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgte. Denn es war rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bürger als Halter der Kuh für die entstandenen Kosten des Einsatzes in Anspruch genommen wurde. Es handelte sich um eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (PAG), für die nach der Thüringer Polizeikostenverordnung (ThürPolKostV) Gebühren und Auslagen erhoben werden. Diese werden dann auf den jeweiligen Verursacher umgelegt, sodass hier der Bürger als Eigentümer der Kuh als Verantwortlicher heranzuziehen war. Vergleichbare Fälle in Sachsen und Bayern waren Gegenstand verwaltungsrechtlicher Verfahren, bei denen das Gericht die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Kosten bestätigt hatte.

Da von einem Polizeibeamten vor Ort eine gegenteilige Auskunft gegeben wurde, löste diese nachträglich erhobene Gebührenforderung bei dem Bürger nachvollziehbar Irritationen aus. Diesbezüglich konnte der Bürgerbeauftragte aber zur Klärung der Situation beitragen. Denn bei der Auskunft gegenüber dem Bürger handelte es sich um eine spontane Äußerung „aus der Situation heraus“, ohne dass der Polizeibeamte die Möglichkeit gehabt hätte, die Kostenfrage umfassend rechtlich zu bewerten. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Kosten für einen Einsatz ist im Übrigen der zuständigen Landespolizeidirektion vorbehalten, so dass die Information des Polizeibeamten letztlich als unverbindliche Auskunft ohne Richtigkeitsgewähr zu betrachten war. 

Da die Versicherung des Bürgers die Kostenübernahme verweigerte, wies der Bürgerbeauftragte im Rahmen seiner Lotsenfunktion den Bürger auf die Möglichkeit hin, den Versicherungsombudsmann hinzuzuziehen. Dabei handelt es sich um eine unabhängig und für den Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Bürgerbeauftragte riet dem Bürger, sich an diese Institution zu wenden, um hinsichtlich der Schadensregulierung mit der Versicherung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Im Ergebnis war der Bürger froh, dass der Bürgerbeauftragte die Kostenfrage aufklärte und dankte auch für die nützlichen Hinweise.

(Stand: November 2016)

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