Ärger vorprogrammiert: Wenn der Straßenbaulastträger auf uneinsichtige Anlieger trifft
Anlieger fühlen sich oft als Leidtragende, wenn öffentliche Straßen gebaut oder ausgebaut werden und dadurch Beeinträchtigungen bei der Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks entstehen. Besonders prekär kann das für Gewerbetreibende werden, deren Geschäftsbetrieb auf Erreichbarkeit durch die Kundschaft angewiesen ist.
So auch im hier zu berichtenden Fall, in dem der gewerbetreibende Anlieger an einer größeren innerstädtischen Straße kurz vor Beginn von umfangreichen Straßenausbaumaßnahmen sozusagen in einem brieflichen „Rundumschlag“ alle denkbaren Stellen bis hin zur zuständigen Ministerin alarmiert und sich über zig (vermeintliche) Mängel beklagt hatte.
Beim Bürgerbeauftragten wurde er vorstellig, weil die von ihm angeschriebenen Stellen untätig geblieben wären und ihm nicht geantwortet hätten. Der Bürgerbeauftragte recherchierte, dass dies so nicht zutreffend war, sondern intensiv an der Beantwortung der Fragen des Bürgers gearbeitet wurde. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung durch den Bürgerbeauftragten kristallisierte sich dann heraus, dass sich der Bürger eigentlich an den (unvermeidlichen!) Zufahrtseinschränkungen für sein Gewerbegrundstück störte und sich in seiner Erwerbstätigkeit behindert sah. Und zwar so sehr, dass er mit eigenen Fahrzeugen bereits Bereiche, die für die Straßenbauarbeiten und die Arbeitsfahrzeuge benötigt wurden, blockiert hatte, weshalb Polizei und Ordnungsamt aktiv werden mussten. Da sich der Bürger auch allen Bemühungen der Behörden um eine sinnvolle praktische Lösung – das Tiefbauamt hatte dem Bürger erlaubt, die für die Absicherung der Baustelle abgestellten Warnbarken bei Bedarf verschieben zu dürfen – widersetzte, klärte ihn der Bürgerbeauftragte ausführlich über die Rechtslage auf:
Wie so oft ist auch hier die entscheidende Frage, was ein Anlieger noch hinnehmen muss oder aber schon über das noch zumutbare Maß an Beeinträchtigung hinausgeht. Eine Grenzziehung ist schwierig.
Die Straße dient dem Verkehr; Ziel und Quelle jedes Verkehrs liegen jedoch außerhalb der Straße auf den Grundstücken. Die Verbindung zwischen den anliegenden Grundstücken und der Straße ist die tatsächliche Voraussetzung für die Teilnahme der Anlieger am Gemeingebrauch (= gestatteter Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und im Rahmen der Verkehrsvorschriften). Infolge von Straßenbaumaßnahmen kann es aber zu Beeinträchtigung der Zuwegung kommen. Die Beeinträchtigung kann z.B. darin bestehen, dass die vorhandene Zufahrt zu einem Anliegergrundstück zeitweilig überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen, etwa über einen nur langsam und vorsichtig zu befahrenden Bohlenbelag oder auf Umwegen zu benutzen ist oder dass für den Zugang nur Behelfseinrichtungen zur Verfügung stehen, deren Benutzung lästig oder beschwerlich ist. Solche Beeinträchtigungen können vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken — je nach der Art des Betriebs — zu mehr oder minder empfindlichen Ausfällen führen.
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung der Gemeingebrauch an der Straße bereits dadurch begrenzt, dass die Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen müssen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten (Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten; Instandsetzungen). Das gilt für Arbeiten an der Straße selbst (Straßenkörper und Zubehör) und für Arbeiten an Versorgungsleitungen und sonstigen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden.
Der Gemeingebrauch der Anlieger darf jedoch nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Daraus ergeben sich verschiedene Rücksichtspflichten der bauenden Verwaltung, die dem Bürger detailliert mitgeteilt wurden.
Halten sich die Beeinträchtigungen in diesem Rahmen, so hat sie der Anlieger entschädigungslos hinzunehmen. Der Anlieger kann nicht damit rechnen, dass der Gemeingebrauch unverändert bleibt. Umsatzrückgänge, auch solche über Wochen oder Monate, infolge von Bauarbeiten begründen keinen Entschädigungsanspruch. Sie gehören zu dem Risiko, das der Gewerbetreibende einzukalkulieren hat.
Sind die Folgen der Beeinträchtigung der Zuwegung infolge von Straßenbauarbeiten nach Dauer, Art, Intensität und Auswirkung aber so erheblich, dass dem Anlieger eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden kann, so erwächst ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nicht mehr zumutbar ist die Beeinträchtigung, wenn die bauende Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet oder vermeidbare Verzögerungen verursacht hat. Die Zumutbarkeitsgrenze ist ferner überschritten, wenn ein anliegender Betrieb infolge der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten in seiner Existenz gefährdet wird. Ein entschädigungspflichtiger Eingriff setzt allerdings stets das Überschreiten einer „Opfergrenze" voraus. Der Betrieb muss es also bis zu dieser „Opfergrenze“ hinnehmen, wenn der Zugang oder sonstige Anbindungen vorübergehend beeinträchtigt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn aufgrund von Arbeiten am Straßenkörper, vorübergehend nur noch Fußgänger den Betrieb erreichen können, Autos nur noch in einer Richtung oder überhaupt nicht mehr durch die Straße fahren oder nicht mehr vor dem Betrieb halten dürfen, Lkw infolge von Verkehrsregelungen oder Einengungen der Straße den Betrieb nicht mehr anfahren können, Umwege zu machen sind, die Sicht auf den Betrieb, z. B. durch Bauzäune, beeinträchtigt wird oder Schutzgitter am Straßenrand aufgestellt werden, um das Überqueren der Straße durch Fußgänger zu verhindern. In solchen Fällen müssen Umsatzrückgänge für einige Wochen oder gar Monate entschädigungslos hingenommen werden, sofern die Baumaßnahmen den Betrieb nicht ungewöhnlich schwer treffen oder seine Existenz gefährden.
Es gibt also keine festen Grenzen für hinzunehmende Bauzeiten oder Größenordnungen eines noch vertretbaren Umsatzeinbruchs. Eine Überschreitung der Opfergrenze kommt jedoch insbesondere im Falle ungewöhnlich schwerer Ertragsrückgänge in Betracht. Maßstab ist dabei der wirtschaftlich gesunde Betrieb, der über die Jahre auch Rücklagen für solche Fälle gebildet hat. Stellen sich bei einem Betrieb bereits nach kurzer Zeit der Baumaßnahmen tiefgreifende Schwierigkeiten ein, so ist dies nach Auffassung der Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass der Betrieb schon vorher wirtschaftlich angeschlagen war.
Nach den Recherchen des Bürgerbeauftragten war dem Bürger hier im Vorfeld der Bauarbeiten die (eingeschränkte) Erreichbarkeit seines Grundstückes erläutert worden und er hatte auch eine Anwohnerinformation mit der Benennung der entsprechenden Alternativ-Zufahrten während der Bauphase erhalten. Darüber hinaus war ihm ermöglicht worden, bezüglich des Bauablaufs den direkten Kontakt zu der bauausführenden Firma zu suchen und die aufgestellten Warnbarken bei Bedarf verräumen zu können.
Aus Sicht des Bürgerbeauftragten hatte sich die Stadt damit nicht nur völlig rechtskonform, sondern darüber hinausgehend kooperativ verhalten und war im Vorfeld der Baumaßnahmen und seit deren Beginn bemüht, die Beeinträchtigungen auch für die gewerblichen Anlieger so gering wie möglich zu halten. Insofern sah der Bürgerbeauftragte keinen Grund zur Beanstandung behördlichen Vorgehens.
(Stand: Dezember 2016)