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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Steuererlass bei Sanierungsgewinn?

Ein Bürger wandte sich an den Bürgerbeauftragten wegen der Zahlung der Gewerbesteuer für seinen kleinen Handwerksbetrieb. Er konnte nicht verstehen, warum die Gemeinde auf die Zahlung dieser Steuer, und zwar rückwirkend für einen längst vergangenen Zeitraum, bestand. Die Gemeinde würde so die Existenz des Betriebes gefährden. Der Hintergrund für die Steuerforderung der Gemeinde war ein extrem komplexer Vorgang, der sich inzwischen über mehrere Jahre erstreckte. 

Im Kern ging es darum, dass sogenannte Sanierungsgewinne zwar bei der Einkommensteuer unberücksichtigt blieben, bei der Gewerbesteuer allerdings ins Gewicht fielen. Konkret war der Handwerksbetrieb vor zwölf Jahren in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen, in deren Folge in einem Zeitraum von sechs Jahren die Sanierung des Betriebes erfolgte. Diese Sanierung wurde unter anderem von der IHK fachlich begleitet und konnte mit der Rettung der Firma abgeschlossen werden. In dieser Zeit verzichteten verschiedene Gläubiger (Banken) auf ihre Forderungen. Dieser Verzicht wird finanztechnisch Sanierungsgewinn genannt. Der Betrieb hatte also durch den Schuldenerlass seitens der Banken steuerrechtlich einen „Gewinn“ erzielt. 

Mit Abschluss des Sanierungsverfahrens erließ deshalb das zuständige Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der die Gläubigerverzichte als Sanierungsgewinn auswies. Auf der Basis dieses Messbescheides betrug die Gewerbesteuer für den Handwerker mehr als 15.000 Euro. Zunächst hatte die Gemeinde die Eintreibung dieser Steuer ausgesetzt, weil über die Besteuerung des Sanierungsgewinns bei der Einkommensteuer noch ein Gerichtsverfahren anhängig war, dessen Ende abgewartet werden sollte. 

Nachdem nun das zuständige Finanzgericht die Höhe des Sanierungsgewinns korrigiert und den Gewinn faktisch als nicht einkommensteuerpflichtig eingestuft hatte, hoffte der Bürger auch auf eine Niederschlagung der Gewerbesteuerforderung seitens der Gemeinde. Sein entsprechender Antrag an die Gemeinde wurde aber durch den Stadtrat abgelehnt. Somit war die Situation entstanden, dass die ausstehende Steuerschuld den gerade sanierten Betrieb wiederum in seiner Existenz gefährdete.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Der Bitte des Bürgers, der Bürgerbeauftragte möge unmittelbar auf die in der Stadt Verantwortlichen Einfluss nehmen mit dem Ziel, dass seinem abgelehnten Antrag doch noch stattgegeben wird, konnte der Bürgerbeauftragte nicht entsprechen. Denn die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern, so dass die Entscheidung der Kommune über eine Niederschlagung dieser Steuerforderung eine Angelegenheit der
➤ kommunalen Selbstverwaltung ist. 

Garantiert ist diese in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 91 Abs. 1 + 2 der Thüringer Landesverfassung. Danach haben die Kommunen das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des geltenden Rechts eigenverantwortlich zu regeln. Wesentliche Bereiche der eigenverantwortlichen gemeindlichen Regelungskompetenz werden unter dem Begriff der sog. „Gemeindehoheiten“ zusammengefasst: 

Die konkrete Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit trifft dann das nach dem Kommunalrecht jeweils zuständige Gemeindeorgan (Gemeinde- oder Stadtrat, Bürgermeister). 

Im gegebenen Fall hatte der Gemeinderat darüber zu entscheiden, ob die der Gemeinde zustehende Steuerforderung niedergeschlagen wird oder nicht. Bei dieser Entscheidung waren jedoch einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen einer Niederschlagung (§ 261 Abgabenordnung) und andererseits der kommunalrechtliche Einnahmebeschaffungsgrundsatz (§ 54 Thüringer Kommunalordnung) zu berücksichtigen. In jedem Fall handelte es sich aber um eine freie Entscheidung des gemeindlichen Beschlussgremiums nach dem Mehrheitsprinzip, auf die eine Einflussnahme von außen nicht zulässig ist.

Der Fall machte aber auch die unterschiedliche (steuer-)rechtliche Behandlung von sog. Sanierungsgewinnen bei der Gewerbesteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits deutlich. Während auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums die Einkommenssteuer in der Regel erlassen wird, bleibt die Erhebung der Gewerbesteuer auf denselben Sanierungsgewinn ins Belieben der Gemeinde gestellt. Angesichts der allseits angespannten Finanzlage der Kommunen werden diese wohl kaum auf die ihnen zustehenden Einnahmen verzichten (können). 

Was dies im Einzelfall bedeuten kann, hat der Bürgerbeauftragte in einem Schreiben an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages thematisiert und eine Schließung der Gesetzeslücke angeregt, indem er den konkreten Sachverhalt – mit Einverständnis des Bürgers – als Petition (an den für diese rechtlichen Regelungen zuständigen Deutschen Bundestag) übergab.

(Stand: März 2015)

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