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  • Gesetzestext Bürgerbeauftragtengesetz

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  • Teilnehmer der Tagung im Gruppenbild im Hof des Thüringer Landtags

    Tagung der Bürger-und Polizeibeauftragten des Bundes und der Länder in Erfurt

    Teilnehmer der Tagung, Foto: Volker Hielscher
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Reinigung und Verkehrssicherungspflicht für Gehwege

Verschmutzte Fahrbahnen und Gehwege sind in den Wintermonaten nicht selten. Oftmals ist nicht ganz klar, wer für die Reinigung der Wege und Straßen verantwortlich ist – die Stadt oder die Anwohner. In einem konkreten Fall klagte ein Bürger, dass der kommunale Service seiner Stadt zwar die Fahrbahnen regelmäßig in einem bestimmten Abschnitt reinige, nicht jedoch den dort angrenzenden Gehweg. Dem Bürger war daran aber sehr gelegen, insbesondere in den Wintermonaten. Da er von der Stadtverwaltung bislang keine klare Antwort erhalten hatte, fragte er direkt beim Bürgerbeauftragten nach, in welchem Turnus die Reinigung des Gehweges erfolge und wer die Verkehrssicherungspflicht für den betreffenden Gehwegabschnitt habe.

Der Bürgerbeauftragte erbat von der Stadtverwaltung eine Stellungnahme. In ihrer Rückäußerung betonte die Stadtverwaltung, dass die Reinigung der Gehwege laut Straßenreinigungssatzung der Stadt in der Verantwortung der Anlieger liege. Im vorliegenden Fall lag der besagte öffentliche Gehweg gegenüber einem Parallelweg, der an Privatgrundstücke grenzte. Für dessen Reinigung seien die Anlieger zuständig, nicht aber für den vom Bürger angesprochenen gegenüberliegenden Weg direkt an der Hauptstraße. Hier lag die Verantwortung für die Reinigung bei der Stadt. Die Stadtverwaltung machte deutlich, dass man zukünftig den betroffenen Gehwegabschnitt durch den städtischen Kommunalservice maschinell reinigen werde. Der Bürgerbeauftragte konnte damit dem Anliegen vollumfänglich abhelfen. 

(Stand: April 2015)

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