Nachlass bei den Wassergebühren, weil das Wasser zu „hart“ ist?
Trinkwasser hat je nach Versorgungsgebiet einen unterschiedlichen Härtegrad. Nun hatten sich Bürger an den Bürgerbeauftragten gewandt, weil der für sie zuständige Zweckverband in seinem Versorgungsgebiet Trinkwasser mit unterschiedlichen Härtegraden liefere. Ein Teil der Anschlussnehmer erhalte demnach sog. Mischwasser, das als „weich" eingestuft werde, während der andere Teil der Anschlussnehmer mit „hartem" Wasser aus der örtlichen Gewinnungsanlage versorgt werde. „Das führt zu Schäden und erheblichen Mehraufwendungen im Bereich der abnehmenden Haushalte“ betonten die betroffenen Bürger und forderten, dass entweder die Wasserqualität zeitnah verbessert wird oder aber der Preis nicht der gleiche ist, wie für andere Abnehmer mit weicherem Wasser im gemeinsamen Versorgungsgebiet. Für das „harte“, nach Ansicht der Bürger qualitativ minderwertige Wasser sollten Gebührennachlässe gewährt werden.
Die Versorgung mit Trinkwasser ist eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Zuständigkeit der Kommunen. Diese können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Bevölkerung in seinem Verbandsgebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Maßgebend dafür ist die Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes. Diese regelt die Art und Weise der ‚Erledigung‘ dieser Aufgabe. Aufgrund dieser Satzung stellen Zweckverbände das Wasser zu dem in der Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Dabei wird das Wasser entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik als Trinkwasser geliefert.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Zweckverband in diesem Fall teilte auf Nachfrage des Bürgerbeauftragten mit, dass man den Wasserbedarf der örtlichen Wasserversorgung gem. § 50 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen decke. In einigen abgegrenzten Bereichen werde aber auch durch Einspeisung von Fernwasser das Trinkwasser aus dem eigenen Dargebot gemischt, wodurch es „weicher" werde. Aus technischen Gründen und Gründen der Versorgungssicherheit könne dieses „weiche" Mischwasser aber nicht im gesamten Versorgungsgebiet bereitgestellt werden.
Diese Versorgungssituation erläuterte der Zweckverband den betroffenen Bürgern auch in einer öffentlichen Ortschaftsratsitzung. Im Rahmen dieser Sitzung seien zudem die aktuellen Analysen zur Wasserhärte erörtert worden. Zeitgleich habe der Zweckverband betont, dass das Wasser aus der ortsnahen Gewinnungsanlage zwar als „hart" einzustufen sei, aber unabhängig davon in allen Kriterien den Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entspreche.
Gemäß der TrinkwV muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu befürchten ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den speziell in dieser Verordnung aufgeführten Vorgaben entspricht. Wasser, das diesen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht als Trinkwasser abgeben werden, auch nicht zu ermäßigten Preisen.
Dies zu Grunde gelegt prüfte der Bürgerbeauftragte aber noch, ob die von den Bürgern problematisierte Frage unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips eine Rolle spielen könnte. Tatsächlich gibt es auch einige gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, ob sich bei mangelhafter Wasserqualität ein Anspruch auf eine Gebührenminderung nach dem Äquivalenzprinzip ergibt/ergeben kann. Die Gerichte kommen hier zu unterschiedlichen Auffassungen. Aber es wird durchaus auch vertreten, dass es nach dem Prinzip der Leistungsproportionalität nicht unberücksichtigt bleiben könne, wenn der Benutzer die durch die Gebühr entgoltene Leistung nicht vollständig oder in erheblich schlechterer Qualität erhalte. Aus diesen gerichtlichen Entscheidungen ließ sich allerdings für den vorliegenden Fall argumentativ nichts gewinnen, weil die entschiedenen Fälle Konstellationen betrafen, in denen das Wasser verunreinigt war bzw. nicht den Normen der Trinkwasserverordnung entsprach.
Fazit: Das im gegebenen Fall bereitgestellte Wasser entspricht jedoch den Anforderungen der TrinkwV. Die Tatsache, dass die Anschlussnehmer hier mit unterschiedlich „hartem" Trinkwasser versorgt werden und dadurch eventuell unterschiedliche Mehraufwendungen für Wasch-, Putz- und ggf. auch Enthärtungsmittel entstehen können, stellt aus Sicht des Bürgerbeauftragten (noch) keine Verletzung des Äquivalenzprinzips und auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gebührenpflicht dar. Demzufolge ist auch eine wie von den betroffenen Bürgern geforderte Minderung der Gebühren nicht umsetzbar.
(Stand: September 2016)