Kostenerstattung für Schüler-Monatskarte auch bei Schulschließung
Mit Bus und Bahn zur Schule – das ist für viele Thüringer Schülerinnen und Schüler der tägliche Weg, wenn sie nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Schule wohnen. Die anfallenden Kosten für Fahrkarten werden, so ist es im Freistaat gesetzlich geregelt, den Eltern unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Diese sogenannten Schülerbeförderungskosten übernehmen die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte.
Als Mitte März die Schulen Corona bedingt geschlossen wurden, entschloss sich eine große Thüringer Stadt, die Schülerbeförderungskosten für das verbleibende Schuljahr nur noch für die wenigen, von Schule zu Schule unterschiedlichen, Präsenzunterrichtstage zu erstatten. Eingereicht werden dazu sollten von den Eltern neben einem Nachweis für die Präsenztage auch die entsprechenden Fahrscheine.
So weit, so gut, doch in der Regel haben gerade die Schülerinnen und Schüler, die den täglichen Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, eine Abo-Monatskarte. Der finanzielle Vorteil dieser Monatskarte gegenüber Einzelfahrscheinen kommt dadurch auch der Stadt zu gute. Wie nun in diesem Fall eine tageweise Erstattung bei einer Monatskarte erfolgen sollte, zum Beispiel durch Gegenrechnung von Einzelticketpreisen oder der Quotelung der Abo-Kosten, teilte die Stadtverwaltung auch auf Nachfrage nicht mit.
Hinzu kam, dass trotz dieser speziellen Ausnahmesituation die Monatskarten-Abos weder ausgesetzt noch mit sofortiger Wirkung gekündigt werden konnten. Die Kosten dafür waren also auch für die Tage angefallen, an denen der Weg zur Schule gar nicht angetreten werden konnte. Dennoch kündigte die Stadt an, nur für die Präsenz-Schultage die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen.
Eine Familie wollte dies nicht hinnehmen, die Kosten für die Abo-Karte waren ja tatsächlich entstanden und die Schulschließung nicht durch die Eltern zu vertreten. Da bei telefonischer Rücksprache mit der Stadt keine Einigung erzielt werden konnte, wandte sie sich an den Bürgerbeauftragten.
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Lösungsansatz und Ergebnis
In diesen Fall waren viele verschiedene Stellen involviert: Zum einen die Stadt als Trägerin der Schülerbeförderungskosten, das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als für die Schulen zuständige Behörde sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales als oberste Landesbehörde der kommunalen Aufsicht. Für das Team des Bürgerbeauftragten galt es daher zunächst, die zuständigen Ansprechpartner zu finden und eine rechtliche Einordnung der gesammelten Informationen vorzunehmen.
So sieht das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vor, dass die Eltern einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Schülerbeförderung haben. Wie dies in der Praxis konkret gehandhabt wird, können die Städte und Landkreise per Satzung selbst regeln. Im besagten Fall existierte jedoch keine städtische Satzung, sodass nur geprüft werden konnte, ob die gesetzliche Regelung hier dem Sinn und Zweck nach eingehalten wurde.
Die Eltern haben demnach zum Schuljahresbeginn dafür zu sorgen, dass der Schulweg ihres Kindes abgesichert ist. In diesem Fall hatte sich die Familie für eine Abo-Monatskarte entschieden, die gemäß Stadtratsbeschluss ohne Abzug von Fehltagen (z.B. durch Krankheit des Kindes) erstattungsfähig ist. Mit Abschluss dieses Abos sind also die für den Schulweg notwendigen Kosten tatsächlich entstanden. Eine nachträgliche Änderung der Erstattungsregelung, wie die Stadt sie hier durchsetzen wollte, wäre nach Auffassung der Rechtsexperten beim Bürgerbeauftragten schon aus Vertrauensschutzgründen nicht zulässig.
Aufgrund der vertraglichen Regelungen zur Abo-Monatskarte war ein Aussetzen oder eine kurzfristige Kündigung nicht möglich – und wäre auch nicht sinnvoll gewesen, da selbst von Seiten der Schule keine Auskunft gegeben werden konnte, wann und in welchem Umfang der Präsenzunterricht wieder stattfinden würde.
Es bedurfte vieler Telefonate und umfangreichen Briefwechsels mit den verschiedenen zuständigen Stellen, um die Auslegung der Rechtslage zu erörtern. Noch vor Ende der Sommerferien kam dann der entscheidende Brief der Stadt an den Bürgerbeauftragten und die betroffene Familie. In diesem Brief hieß es, es seien nur Kosten zu erstatten, die tatsächlich für die Schülerbeförderung aufgebracht worden wären. Da in Zeiten der Schulschließung keine Beförderungskosten angefallen seien, könnten diese grundsätzlich nicht erstattet werden. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn die Eltern nicht in der Lage gewesen wären, auf die Schulschließung entsprechen zu reagieren, weil z.B. mit dem Nahverkehrsunternehmen ein Abo abgeschlossen worden wäre. Dann gelte aus Gründen des Vertrauensschutzes, das diese Ausgaben als notwendig erachtet werden. Fazit: die Familie bekam die Kosten für die Abo-Monatskarte auch für die Zeit der Schulschließung erstattet. Auch für das Experten-Team des Bürgerbeauftragten ein schöner Erfolg.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.