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Geforderte Niederschlagswassergebühren sind zu hoch

Ausgangspunkt dieses Anliegens war der Widerspruch gegen einen Niederschlagswassergebührenbescheid. Die betroffenen Bürger hatten diesen damit begründet, dass die Flächen, die bei der Berechnung der von ihnen geforderten Niederschlagswassergebühr angesetzt worden waren, zu hoch seien. Es würde also ein Berechnungsfehler vorliegen. Sie baten den Bürgerbeauftragten in der Sache um Unterstützung bei der Suche nach einer einvernehmlichen Klärung.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Die aktuelle Rechtsprechung in Thüringen verlangt seit 2011 eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Berechnung der Abwassergebühr. Die Niederschlagswassergebühr stellt hierbei keine zusätzliche Gebühr dar, sondern die Trennung der Gebühr führt letztlich zu einer verursachergerechteren Verteilung der Kosten für die Abwasserentsorgung.

Eine genaue grundstücksbezogene Bemessung der anfallenden Niederschlagsmengen ist allerdings nicht durchführbar. Daher werden bei der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr versiegelte Flächen herangezogen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation direkt oder indirekt gelangen kann. Dabei handelt es sich in der Regel um bebaute und/oder befestigte (versiegelte) Flächen, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. Für die Ermittlung aller versiegelten Flächen auf den jeweiligen Grundstücken müssen die Eigentümer in der Regel einen Erhebungsbogen des Abwasserentsorgungsträgers ausfüllen. Auf der Grundlage der hier benannten Flächen wird dann die auf das jeweilige Grundstück entfallende Niederschlagswassergebühr berechnet.

So verhielt es sich auch in diesem Fall. Allerdings war der Erhebungsbogen bereits durch den vorherigen Eigentümer des Grundstückes ausgefüllt worden. Dieser hatte die versiegelten Flächen nicht korrekt und viel zu groß angegeben. Aufgrund dessen wurde auch die Niederschlagswassergebühr zu hoch angesetzt.

Im Ergebnis seiner Recherchen konnte der Bürgerbeauftragte den Bürgern diese Hintergründe erläutern. Weiter konnte der Bürgerbeauftragte mit dem zuständigen Abwasserzweckverband vereinbaren, dass die Bürger einen neuen Erhebungsbogen abgeben, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Sobald dieser dem Zweckverband vorgelegt wurde, konnten die korrigierten Flächen dann auch bei zukünftigen Gebührenerhebungen berücksichtigt werden.

Durch die Vermittlung des Bürgerbeauftragten konnte somit erreicht werden, dass die von den Bürgern begehrte Korrektur der Flächen zumindest mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wurde. Behörde und Bürger konnten somit „zueinander“ gebracht werden. Und: Der Verwaltungsaufwand einer weiteren Widerspruchsbearbeitung konnte mit der Rücknahme des Widerspruchs durch die Bürger eingespart werden.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2022