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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

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    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
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Erschließung oder Ausbau einer Straße – wer entscheidet, welche Art der Maßnahme vorliegt?

Ein Bürger hatte sich wegen einer anstehenden Straßenbaumaßnahme mit einem Auskunftsersuchen an den Bürgerbeauftragten gewandt. Zu seinem Anliegen führte er aus, dass der Ausbau seiner Wohnstraße geplant sei. Zu dem Umfang der anstehenden Straßenbaumaßnahmen hatte der Bürgermeister in einer Gemeinderatssitzung vorab mitgeteilt, dass es sich um Erschließungsmaßnahmen handele und infolge dessen Erschließungsbeiträge von den Bürgern verlangt werden würden. Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Thüringen wollte der Bürger nun wissen, ob diese Inanspruchnahme der Bürger über Erschließungsbeiträge korrekt sei oder ob es sich nicht doch um einen zwischenzeitlich für die Bürger kostenfreien Ausbau handele. Denn die Bürger würden schon über 40 Jahre auf den durch die in Rede stehende Straße anliegenden Grundstücken wohnen.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Ob eine Gemeinde für den Ausbau einer Verkehrsanlage einen Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB erheben kann oder ob ein (für nach dem 01.01.2019 entstandene Beitragspflichten in Thüringen zwischenzeitlich abgeschaffter) Straßenausbaubeitrag zum Tragen kommt, richtet sich danach, ob es sich bei der Baumaßnahme um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder um deren spätere Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (alt).

Das Verhältnis zwischen dem Erschließungs- und dem Straßenbaubeitragsrecht ist geprägt von dem rechtlichen Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts. Angesichts dieses rechtlichen Vorrangs ist im Zusammenhang mit der Refinanzierung von Straßenbaukosten stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts eröffnet ist und deshalb eine Beitragserhebung nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts angezeigt ist. Es geht dabei, wie angedeutet, um die richtige Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung und folglich um eine zunächst von der Gemeinde und gegebenenfalls später gerichtlich zu beurteilende Rechtsfrage. Ihre Beantwortung hängt also nicht davon ab, ob sich eine bestimmte Beitragsart für die Grundstückseigentümer oder die Gemeinde günstiger darstellt und ob sich - in einem etwaigen Gerichtsverfahren - die Beteiligten insoweit einig sind oder nicht.

Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung einer Straßenausbaumaßnahme von einer Erschließungsmaßnahme ist § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB von Bedeutung. Darin heißt es:

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. (…)“

Ausgehend von dieser Regelung ist letztlich der Zustand der Anlage vor der Wiedervereinigung am 03.10.1990 für eine Abgrenzung Erschließung/Ausbau ausschlaggebend. So insbesondere, ob die Anlage bis dahin bereits hergestellt gewesen war oder nicht.

Ausweislich der zu dem Anliegen des Bürgers eingeholten Zuarbeit der Gemeinde war die betreffende Straße zwar provisorisch geschottert, jedoch noch nicht erstmalig endgültig hergestellt worden. Denn es handelte sich um eine unbefestigte „Fahrbahn" mit starken Unebenheiten (ohne Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem anderen Material neuzeitlicher Bauweise) und ohne jegliche Art von bautechnischem Unterbau. Auch war weder ein Gehweg noch eine Straßenentwässerungseinrichtung vorhanden.

Dies wiederum hat zur Folge, dass im Falle einer erstmaligen Herstellung der betreffenden Straße Erschließungsbeiträge erhoben werden müssten. Denn ein von dem Bürger nachgefragter Ausbau einer Straße kann letztlich nur dann erfolgen, wenn die Straße bereits vorhanden ist und mithin verbessert, erweitert, etc. werden kann.

Vor diesem Hintergrund war auch die Argumentation des Bürgermeisters, dass eine Verbesserung des monierten Straßenzustandes neben im Bedarfsfall durchgeführten Unterhaltungsmaßnahmen nur über eine erstmalige grundhafte Straßenherstellung, abgerechnet über Erschließungsbeiträge, erfolgen könne, aus Sicht des Bürgerbeauftragten nicht zu beanstanden.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2021

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