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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Darf mein Wasserverbrauch geschätzt werden? Oder wofür gibt es Wasserzähler?

Gleich mehrere Betroffene äußerten gegenüber dem Bürgerbeauftragten ihren Unmut darüber, dass ihr Wasserverbrauch - trotz vorhandener Messeinrichtung! - von ihrem ➤ Abwasserzweckverband (AZV) geschätzt werde und das auch noch deutlich höher, als es der Wasserzäher auswies. „Warum werde ich für das Sparen von wertvollem Trinkwasser von einem Abwasserzweckverband bestraft und warum kann ein Abwasserzweckverband ➤ Gebühren erheben für Leistungen, die er nicht erbracht hat?“, schrieb deshalb ein Bürger in einer E-Mail an den Bürgerbeauftragten und bat um dessen Rat. 

Der Bürgerbeauftragte klärte zunächst den Sachverhalt auf und sichtete den von den Bürgern bereitgestellten Schriftwechsel. Hieraus ergab sich, dass sich der AZV auf eine Bestimmung seiner Gebührensatzung berief, derzufolge der Verband dann zur Schätzung berechtigt war, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Ein solcher konkreter Anhaltspunkt liege, so schrieb der AZV zur Begründung seines Vorgehens weiter, dann vor, wenn der Wasserverbrauch pro Person/Jahr deutlich unter dem durchschnittlichen Wasserverbrauch im Verbandsgebiet (31 Kubikmeter/Person) liege. Diese Annahme und die daraus resultierende Schätzung bewertete der Bürger allerdings als „Betrug an den Kunden“.

Der Bürgerbeauftragte prüfte die Angelegenheit. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein unter dem Verbandsdurchschnitt liegender Wasserverbrauch kein alleiniges Kriterium für die Annahme sein kann, dass der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch nicht angibt. Eine grundsätzliche Schätzung in all diesen Fällen ohne nähere Prüfung der Einzelfallumstände hielt der Bürgerbeauftragte daher für rechtlich sehr bedenklich. Dies teilte der Bürgerbeauftragte dem AZV mit und bat nachdrücklich darum, die Gebührenveranlagung erneut zu prüfen.

Mit Erfolg für die betroffenen Bürger: Der AZV folgte den Bedenken des Bürgerbeauftragten; nicht zuletzt auch deshalb, weil sich Mitarbeiter des AZV bei den Bürgern vor Ort ein Bild von der Wohn- und somit auch der Verbrauchssituation gemacht hatten. Wegen der Erkenntnisse aus den Vorortterminen und der Argumentation des Bürgerbeauftragten erstellte der AZV deshalb neue Gebührenbescheide. Diese berücksichtigten zur Berechnung der Abwassergebühren nun ausschließlich den vom Wasserzähler angegebenen und dort abgelesenen Verbrauch.

Alle Betroffenen äußerten sich erleichtert über dieses vom Bürgerbeauftragten erreichte Ergebnis.

(Stand: November 2015)

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