Berufsausbildungsbeihilfe - Warten auf Bescheid …
Ein Bürger hatte den Bürgerbeauftragten um Unterstützung gebeten, da sein Folgeantrag auf Berufsausbildungsbeihilfe, den er bereits vor fünf Monaten bei der Agentur für Arbeit gestellt hatte, noch immer nicht bearbeitet worden war.
Insbesondere irritierte den Bürger, dass er noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen hatte. Ausgehend davon war ihm nun daran gelegen, dass er zumindest eine Rückmeldung zum aktuellen Bearbeitungsstand seines Antrages und dem voraussichtlichen Abschluss der Bearbeitung erhielt.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Um dem Bürger im Sinne seines Anliegens behilflich zu sein, nahm der Bürgerbeauftragte umgehend Kontakt zu der Agentur für Arbeit auf. Von dort aus erhielt er die Rückmeldung, dass der Folgeantrag des Bürgers nicht eingegangen war und insoweit auch nicht habe bearbeitet werden können.
Der Bürger war zwar sehr überrascht, dass sein Antrag verloren gegangen war, denn er hatte ihn in Anwesenheit eines Zeugen in den Briefkasten eingeworfen.
Da nunmehr Fehler in der Behörde nicht ausgeschlossen werden konnten und der Bürger seinerzeit im Kontext der Antragstellung telefonisch Kontakt zu der Agentur für Arbeit hatte und dieser auch dokumentiert war, wurde folgende Lösung gefunden:
Der Bürger stellt seinen schriftlichen Antrag schnellstmöglich „nochmals“ und dieser wird sodann umgehend bearbeitet. Aufgrund des erwähnten dokumentierten Telefonkontakts wurde dieser Termin als Antragstellung gewertet und jetzt eine „rückwirkende“ Bewilligung von Leistungen für den Bürger in Aussicht gestellt.
Der Bürger zeigte sich sehr erfreut und erleichtert über diese Lösung. Er stellte den schriftlichen Antrag erneut und nur 14 Tage später erhielt der Bürgerbeauftragte die Rückmeldung von der Agentur für Arbeit, dass die Bewilligung auf dem Weg und die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber dem Bürger bereits angewiesen worden war.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir in der Regel auf eine detaillierte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2024