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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

    Foto: V. Hielscher
  • Kind sitzt auf dem Fußweg, Kopf gebeugt, Schulranzen steht daneben

    Unterrichtsausfall - auch in Thüringen ein großes Problem

    Foto: Anne Garti/pixelio.de
  • Auto liegt auf Dach, Feuerwehr und Krankenwagen stehen daneben

    Ehrung für Lebensretter

    Foto: Erich Kasten
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Umzug nach bewilligtem Gastschulantrag – bleibt es bei der Bewilligung?

Gastschulverhältnisse beschäftigen den Bürgerbeauftragten immer wieder – dieses Mal in einer durchaus ungewöhnlichen Konstellation: Eine Familie hatte für die Tochter zum Beginn der Grundschulzeit einen Gastschulantrag gestellt, der auch bewilligt worden war. 2 Jahre später zog die Familie um und sah sich deshalb der Forderung der Schule und des zuständigen Schulamtes ausgesetzt, doch bitte einen neuen Gastschulantrag zu stellen, da der alte hinfällig sei. Begründung: Nach dem Schulgesetz sei diejenige Schule örtlich zuständig, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liege und mit dem Wechsel des Wohnsitzes verändere sich somit die Schul-Zuständigkeit.

Trotz der bereits erfolgten Bewilligung des gestellten Gastschul-Antrages sei ein erneuter Antrag nötig, da sich mit der Veränderung des Wohnsitzes eine wesentliche Veränderung derjenigen Voraussetzungen ergeben habe, die zur ursprünglichen Genehmigung geführt hätten. Diese Argumentation von Schule und Schulamt konnten die Eltern so nicht akzeptieren und fragten beim Bürgerbeauftragten kritisch nach.

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Lösungsansatz und Ergebnis

Hintergrund der hier aufgetretenen Fragestellung ist der Umstand, dass der Schulträger im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium für jede Grundschule, jede Regelschule sowie jedes regionale Förderzentrum einen abgegrenzten Schulbezirk festlegt (§ 14 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz – ThürSchulG -). Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der Wohnsitz des Schülers liegt. Allerdings kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen als der nach § 14 örtlich zuständigen Schule gestattet werden (= Gastschulverhältnis), unter anderem dann, wenn besondere pädagogische oder soziale Gründe vorliegen. Bei Grundschulen wird die Entscheidung vom Schulamt getroffen, und zwar nach Anhörung des abgebenden und im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der aufnehmenden Schule (§ 15 Abs. 2 ThürSchulG).

Mit dieser Formulierung im Gesetz macht der Gesetzgeber deutlich, dass er die Belange der „abgebenden“ und der aufnehmenden Schule unterschiedlich gewichtet: Die eigentlich zuständige „abgebende“ Schule, auf die der Schüler nicht gehen möchte, ist lediglich anzuhören – demgegenüber kann die Entscheidung über das Gastschulverhältnis nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule, die sozusagen einen zusätzlichen Schüler beschulen musst, getroffen werden. Die Positionierung der aufnehmenden Schule und deren Kapazitäten haben bei der Entscheidung über einen Gastschulantrag also ein erhebliches Gewicht. Insofern könnte man meinen, dass dann, wenn trotz des Umzugs zwar nicht die „abgebende“, wohl aber die aufnehmende Schule die gleiche bleibt, die schon gegebene Zustimmung zum Gastschulverhältnis bestehen bleibt.

Andererseits hat auch das Argument etwas für sich, dass sich mit einem Umzug die ursprünglichen, die getroffene Entscheidung tragenden Parameter grundsätzlich geändert haben und deshalb schon aus formalen Gründen ein neuer Antrag nötig ist.

Vor diesem Hintergrund bat der Bürgerbeauftragte das zuständige Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport um eine Bewertung. Die fiel dann doch eindeutig aus: Der nach § 15 ThürSchulG bewilligte Gastschulantrag wirke bis zum Ende der Grundschulzeit fort, zumal § 15 keinerlei Regelungen für eine Beendigung des Gastschulverhältnisses (durch die Schule) vorsehe.

So mussten die Eltern trotz des Umzuges keinen neuen Gastschulantrag stellen und waren beruhigt, dass sich Ihr Anliegen mit Hilfe des Bürgerbeauftragten zügig und eindeutig hat klären lassen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

Stand: 2023

 

 

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