Mittagessen in der Kita im Widerstreit mit dem Anspruch auf Ganztagesbetreuung
Wegen der mittäglichen Essensversorgung in der Kita seiner Kinder hatte sich ein Bürger ratsuchend an den Bürgerbeauftragten gewandt. Zum einen ging es dem jungen Vater um eine qualitative Verbesserung des Essensangebots in der Kita und zum anderen um die Einräumung der Möglichkeit, sein Kind trotz Inanspruchnahme der Kita-Ganztagesbetreuung mittags optional selbst versorgen zu dürfen. Genau das war ihm nämlich von der Kita-Leitung unter Berufung auf die kommunale Kita-Benutzungs-Satzung untersagt worden. Denn laut Satzung sei ein Kind bei Nichtteilnahme an der Mittagsversorgung vor dem Mittagessen aus der Kita abzuholen. Dies hatte im konkreten Fall zur Folge, dass die Familie notgedrungen nur noch die Halbtagsbetreuung in Anspruch nahm, genauer: nehmen musste.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Im Blick auf die angestrebte Verbesserung der Essensqualität insgesamt informierte der Bürgerbeauftragte den Bürger über die Möglichkeiten der Einbeziehung der „Vernetzungsstelle Kita-Verpflegung Thüringen“ (VNSKT). Hintergrund dieser Stelle ist folgender: Mit dem nationalen Aktionsplan „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Ernährungs- und Bewegungsverhalten in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Es geht um die Förderung eines gesunden Lebensstils mit ausgewogener Ernährung und ausreichend Bewegung in allen Lebenswelten. Im Rahmen von IN FORM hat die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) Standards für die einzelnen Lebenswelten der Außer-Haus-Verpflegung erstellt. Der „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder“ soll die Einführung und Umsetzung eines vollwertigen Verpflegungsangebotes in Kitas unterstützen. Dieser Qualitätsstandard ist Handlungsgrundlage für die Vernetzungsstellen und für das Nationale Qualitätszentrum für Ernährung in Kita und Schule. 2008 wurden als ein zentraler Baustein der Initiative IN FORM die Vernetzungsstellen Schulverpflegung in allen 16 Bundesländern auf den Weg gebracht; ein Großteil dieser Vernetzungsstellen agiert inzwischen auch oder ausschließlich als Vernetzungsstelle Kitaverpflegung. Die Vernetzungsstelle Kita-Verpflegung Thüringen (VNSKT) arbeitet als Schnittstellenmanager und ist Ansprechpartner vor Ort, wenn es um die Verpflegung in Kindertageseinrichtungen geht. Die VNSKT hat bei sich die Qualitätssicherungsstelle Kita-Essen Thüringen (QSSKT) angesiedelt. Diese ist Ansprechpartner für Träger und Essensanbieter und unterstützt bei der Einhaltung aktueller ernährungswissenschaftlicher Qualitätsstandards (DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kitas) entsprechend § 18 Abschnitt 4 ThürKigaG. Dabei greifen die Arbeit der VNSKT und der QSSKT ineinander.
Dergestalt informiert, wollte sich der Bürger im Zusammenwirken mit anderen Eltern, der Kita und der betroffenen Gemeinde um eine Qualitätsverbesserung beim Kita-Essen bemühen.
Dass sich die Familie zwischen der Teilnahme am Kita-Mittagessen und der Halbtagsbetreuung sollte entscheiden müssen, war allerdings der rechtlich viel spannendere und auch problematischere Teil des Anliegens. Die rechtliche Prüfung beim Bürgerbeauftragten führte nämlich zu dem Ergebnis, dass gegen die entsprechende satzungsrechtliche „Entweder-Oder“-Regelung der Kommune sehr grundlegende rechtliche Bedenken bestanden.
Im Rahmen der ihnen zukommenden Satzungsautonomie besitzen die Kommunen bei der Gestaltung ihrer Satzungen zwar einen großen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Die Satzungsgebung stellt jedoch materiell Verwaltungstätigkeit dar und ist deshalb allen Bindungen der Verwaltung i. S. d. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) unterworfen. Hieraus folgen verschiedene Anforderungen, denen eine kommunale Satzung genügen muss. Insbesondere muss sie mit höherrangigem Recht vereinbar sein.
§ 2 Abs. 1 ThürKigaG vermittelt aber jedem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztätige Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Dieser Anspruch umfasst – im Rahmen der Kita-Öffnungszeiten – eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Die maßgebliche Norm der hier betroffenen kommunalen Satzung bestimmt demgegenüber für den Fall der Nichtteilnahme an der Mittagessens-Versorgung, dass das Kind vor dem Mittagessen abzuholen ist. Ob das Kind bei Nichtteilnahme an der Mittagessensversorgung „über Mittag“ nur vorübergehend aus der Obhut der Kita entlassen und von den Eltern zu Beginn der nachmittäglichen Betreuungsphase wieder in die Kita zurückgebracht wird oder ob bei Nichtteilnahme an der Mittagessensversorgung die Betreuung in der Kita für diesen Tag endet – das praktische Ergebnis für die Eltern bleibt dasselbe: Sie werden vor die Wahl gestellt, ihr Kind entweder an der mittäglichen Essensversorgung in der Kita teilnehmen zu lassen oder aber die Betreuung des Kindes mindestens über Mittag selbst zu übernehmen. Die Inanspruchnahme der ganztägigen Betreuung durch die Kita wird also mittels der Satzung faktisch an eine Bedingung, nämlich die Teilnahme an der Mittagsversorgung, geknüpft. Damit jedoch wird der im Übrigen voraussetzungslose Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung (= täglich 10 Stunden) teilweise vereitelt. Dies aber steht dem in den einschlägigen rechtlichen Regelungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nach Auffassung des Bürgerbeauftragten eindeutig entgegen.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Bürgerbeauftragte an die betroffene Kommune und argumentierte, dass die den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zukommende Satzungsautonomie und der ihnen danach einzuräumende Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum bei der Rechtsetzung und auch die Organisationshoheit des Kita-Trägers an den Grenzen höherrangigen Rechts enden bzw. nur „im Rahmen der Gesetze“ bestehen (Art. 91 Abs. 1 LV Th). Zudem müsse sich die Gestaltung der Satzung und ihre Anwendung in der Praxis auch an der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Rechtsanspruches auf Ganztagesbetreuung (u.a. Ermöglichung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung bzw. einer Halbtagsbeschäftigung auch bei einem alleinerziehenden Elternteil) ausrichten und diese vor Ort umzusetzen, statt sie – wie hier erlebbar – in der Praxis förmlich „auszuhebeln“.
Ebenso wenig hielt es der Bürgerbeauftragte für rechtlich tragfähig, dass die Zielstellungen des Gesetzes „wegpädagogisiert“ werden durch Überlegungen, dass und warum mittägliche Selbstversorgung bzw. die Nichtteilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kita (vermeintlich!) zuwiderlaufe.
Nach alledem appellierte der Bürgerbeauftragte dringend an die betreffende Kommune, eine diesen Argumenten Rechnung tragende Satzungsänderung zu erwägen. Er band in die Prüfung des Vorgangs auch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ein. Ein Ergebnis dieser Prüfung stand zum Zeitpunkt der Veröffenlichung dieses Beitrags noch aus.
Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.
Stand: 2021