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  • Dr. K. Herzberg an seinem Schreibtisch

    Dr. Kurt Herzberg, Bürgerbeauftragter des Freistaats Thüringen

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  • Herzberg übergibt Jahresbericht an die Landtagspräsidentin

    „Augenhöhe trotz Krisenmodus“ Bürgerbeauftragter übergibt Tätigkeitsbericht an die Präsidentin des Thüringer Landtags

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  • Feuerwehrfahrzeug

    Fall des Monats: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ – Von wegen …..

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  • Bürgerbeauftragtengesetz

    Umweltrelevante Großprojekte – viele Unsicherheiten und hoher Aufklärungsbedarf

    Foto: Der Bürgerbeauftragte des Freistaats Thüringen
  • Stempelabdruck mit Word

    Information: Muss die Behörde eine Eingangsbestätigung versenden?

    Foto: Claudia Hautumm/pixelio.de
  • Herzberg im Gespräch mit einer Besucherin

    Der Bürgerbeauftragte auf der Thüringenausstellung 2024

    Foto: Thüringer Bürgerbeauftragter
  • Der Bürgerbeauftragte im Gespräch

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Dusche statt Badewanne – welchen Umbau zahlt die Pflegekasse?

Ob Unfall, Alter oder Krankheit – wenn die Kräfte und die Mobilität nachlassen, gibt es plötzlich viele Hürden in der eigenen Wohnung zu überwinden. Das kann die Treppe von einem Stockwerk in das andere sein, zu schmale Türen für den Rollstuhl oder die Badewanne, in die man ohne Hilfe nicht mehr einsteigen kann. Damit Betroffene nicht gleich in ein Pflegeheim umziehen müssen, hat der Gesetzgeber finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen vorgesehen, die eine häusliche Pflege erheblich erleichtern (§40 Abs. 4 SGB XI). Der Höchstbetrag, den die Pflegekassen für solche Maßnahmen übernehmen, liegt bei 4.000 Euro.

 

Einer älteren Dame, der die Pflegestufe zwei anerkannt wurde, wollte mithilfe dieses finanziellen Zuschusses ihr Badezimmer mit einer bodengleiche Duschkabine ausstatten lassen. Neben der dafür notwendigen Entfernung der alten Badewanne sollten auch weitere Maßnahmen, wie ein neuer Heizkörper und andere Kleinreparaturen ausgeführt werden.

 

Der Kostenvoranschlag der Sanitärfirma belief sich über rund 5.000 Euro. Diesen und das entsprechende Antragsformular hatte die Dame im Vorfeld bei der Pflegekasse eingereicht und die Auskunft erhalten, dass die Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 für alle Maßnahmen, die die häusliche Pflege erleichtern und eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglichen, übernommen werden.

 

Die Verwunderung war also groß, als von der eingereichten Rechnung lediglich rund 2.800 Euro übernommen wurden. Wie genau dieser Betrag zustande gekommen war, lies sich aus dem Schreiben der Pflegeversicherung nicht herauslesen. Die Dame wandte sich deshalb an den Bürgerbeauftragten und bat um Hilfe.

 

Lösungsansatz und Ergebnis

Bei Prüfung der Rechnung fiel auf, dass einige der aufgeführten Leistungen nicht unter die bezuschussungsfähigen Maßnahmen fielen. So sind Modernisierungsmaßnahmen, wie der neue Heizkörper, ebenso ausgeschlossen wie die Reparatur eines Spülkastens. Doch auch abzüglich dieser Positionen hätte der Zuschuss der Pflegekasse nach Auffassung des Bürgerbeauftragten deutlich höher sein müssen.

 

Nach umfangreichem Schriftverkehr und Telefonaten stellte sich heraus, dass die Pflegekasse die Duschabtrennung sowie den Duschhandlauf mit entsprechender Thermostatarmatur nicht übernommen hatte. Die Begründung der Pflegekasse: Ein Duschvorhang würde es ja auch tun und die Armatur der Badewanne hätte wiederverwendet werden können.

 

Das konnte der Bürgerbeauftragten so nicht nachvollziehen, denn: Eine bodengleiche Dusche kann nur sinnvoll genutzt werden, wenn das Wasser nicht auf den Badezimmerboden läuft und die Gefahr von Stürzen auf dem nassen Fußboden besteht. Ein Duschvorhang kann diesen Zweck jedoch nicht erfüllen, da er nicht am Boden befestigt werden kann. Auch eine Thermostatarmatur sowie ein Handlauf in der Dusche stellen ohne Zweifel eine extrem wichtige Ergänzung für die Nutzung der Dusche unter Pflegegesichtspunkten dar. In der Rechtsprechung (z.B. SG Aachen, Aktenzeichen S15 P 99/15) ließ sich dazu auch eine ausführliche Begründung finden. So ist der Austausch einer Thermostatarmatur gegen eine Einhebelmischbatterie eben keine Modernisierungsmaßnahme, sondern verhindert, dass sich die zu pflegende Person bei einer unwillkürlichen Bewegung auf der Suche nach Halt versehentlich am Hebel der Mischbatterie festhält und die Temperatur verstellt. Die Gefahr durch so verursachte Verbrühungen besteht bei einer Thermostatarmatur eben gerade nicht.

 

Nach dem fachlichen Austausch über die Rechtsauffassungen erklärte sich die Pflegekasse bereit, der Dame den Differenzbetrag zu den 4.000 Euro zu zahlen. Über die so zusätzlich ausgezahlten 1.200 Euro freute sich Frau sehr und bedankte sich herzlich für die Unterstützung.

 

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die wir beraten, behalten wir uns vor, bei den geschilderten Fällen auf Namen und Ortsangaben zu verzichten oder sie so abzuwandeln, dass eine Identifikation ausgeschlossen werden kann. Zur besseren Verständlichkeit verzichten wir auf eine exakte Darlegung der Rechtslage, sind aber gerne bereit, diese auf Nachfrage zu erläutern.

 

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