Bürgerbeauftragter wendet eine Rückzahlung der Berufsausbildungsbeihilfe ab
Im Rahmen einer Bürgersprechstunde schilderte eine Bürgerin ihre Schwierigkeiten mit der ➤ Agentur für Arbeit. Die Bürgerin absolvierte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin. Danach begann sie eine Ausbildung als Erzieherin, die sie aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste. Aufgrund dessen meldete sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Trotz Angabe ihrer Erstausbildung zur Kinderpflegerin erhielt sie eine Einladung zur Berufsberatung. Begründet wurde diese Einladung damit, dass die Ausbildung zur Kinderpflegerin in Thüringen keine anerkannte Berufsausbildung, sondern nur die Vorstufe eines sozialpädagogischen Berufes sei. Nach dem Beratungstermin wurde der Bürgerin eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angeboten, in deren Rahmen auch Berufsausbildungsbeihilfe beantragt und Fahrtkosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden können. Die Bürgerin trat daraufhin die Maßnahme an. Der von ihr gestellte Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe wurde bewilligt, wobei die Fahrtkosten vorerst nicht berücksichtigt wurden.
Knapp einen Monat später teilte die Agentur für Arbeit der Bürgerin aber mit, dass sie die berufsvorbereitende Maßnahme sofort beenden müsse, da sie ja bereits über einen Berufsabschluss verfüge und sie somit gar keinen Anspruch auf eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme habe und damit auch nicht auf Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bewilligung zur Berufsausbildungsbeihilfe sei aus diesem Grund mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Im Rahmen einer Anhörung sollte dann auch die Frage geklärt werden, ob die Leistungsbewilligung ganz aufzuheben sei. Das würde bedeuten, dass die schon geleisteten Zahlungen möglicherweise zurückgefordert werden könnten. Dagegen legte die Bürgerin jedoch Widerspruch ein.
Das ➤ Widerspruchsverfahren dauere an. Es sei bisher auch keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob die Fahrtkosten, die der Bürgerin im Rahmen der berufsvorbereitenden Maßnahme bereits entstanden seien, zurückerstattet werden. Die Bürgerin erhoffte sich nun Rat vom Bürgerbeauftragten, da sie sich in keiner Weise für die Fehlentscheidung der Agentur für Arbeit verantwortlich fühlte. In der Sache gehe es ihr darum, die bewilligte und bereits ausgezahlte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zurückzahlen zu müssen und die vorgestreckten Fahrkosten erstattet zu bekommen.
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Lösungsansatz und Ergebnis
Der Bürgerbeauftragte ermutigte die Bürgerin, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Er regte an, dass die Bürgerin eine sachlich fundierte Darstellung des Sachverhalts erstellt und dem Widerspruch beifügt. Hierbei unterstützte der Bürgerbeauftragte inhaltlich.
Im Ergebnis konnte erreicht werden, dass dem Widerspruch im Sinne der Bürgerin abgeholfen wurde. Sie musste die bereits gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe nicht zurückzahlen. Auch die Fahrtkosten wurden übernommen!
(Stand: Dezember 2015)