Bürgerbeauftragter erreichte Präzisierung einer Förderrichtlinie
Der Vertreter eines Sozialverbandes hatte sich mit einem Problem, dass sich aus der praktischen Anwendung des Landesprogrammes „Öffentlich geförderte Beschäftigung und gemeinwohlorientierte Arbeit“ (ÖGB) für ihn ergeben hatte, mit der Bitte um Unterstützung an den Bürgerbeauftragten gewandt.
Zu seinem Anliegen hatte er vorgetragen und mit Unterlagen belegt, dass ein Förderantrag des Verbandes auf einen Personalkostenzuschuss durch die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen (GFAW) abgelehnt worden war. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Personen, für deren Beschäftigung der Zuschuss beantragt worden war, zuvor bereits mehr als ein halbes Jahr im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig gewesen seien. Insofern würden die Personen nicht aus der Arbeitslosigkeit kommen. Da jedoch Arbeitslosigkeit eine zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist, wurde der Antrag abgelehnt und auch dem sich anschließenden Widerspruch des Verbandes konnte nicht abgeholfen werden.
Auf der Basis dieser Erfahrung kritisierte der Vertreter des Sozialverbandes aus Sicht des Bürgerbeauftragten nachvollziehbar, dass Menschen, die dem Grunde nach arbeitslos sind, sich aber dennoch im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes engagieren, dadurch keine Chance auf eine Förderung auf dem Weg in den regulären Arbeitsmarkt erhielten. Dies könne von den politisch Verantwortlichen so nicht gewollt sein.
Nach Sichtung der Unterlagen beim Bürgerbeauftragten wurde deutlich, dass es letztlich um die Definition und das Verständnis von Arbeitslosigkeit bei der Richtlinie geht. Um hier eine Klärung voranzutreiben, hat sich der Bürgerbeauftragte zunächst an das für die Richtlinie zuständige Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen, Familie (TMASGFF) gewandt. Das TMASGFF räumte daraufhin ein, dass die Richtlinie „eine gewisse Unschärfe in der Formulierung der Fördervoraussetzungen“ aufweise, weshalb aktuell eine entsprechende Änderung der Richtlinie vorbereitet werde. In einem anschließenden Gesprächstermin des Bürgerbeauftragten mit der Ministerin stellte der Bürgerbeauftragte nochmals heraus, dass diese Unschärfe in der Formulierung der Fördervoraussetzungen zu Lasten der Antragsteller gehe. So würden die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie als nicht langzeitarbeitslos angesehen, obwohl es faktisch so sei. Eine Konkretisierung der Richtlinie sei somit dringend erforderlich.
Nur wenige Monate später wurde dem Bürgerbeauftragten, der die weitere Entwicklung verfolgt hatte, vom TMASGFF mitgeteilt, dass die Richtlinie nun insbesondere auch in dem von dem Bürgerbeauftragten angeregten Punkt geändert worden sei. So wurde die bislang am Bundesprogramm angelehnte Zielgruppendefinition an die Thüringer Bedarfe angepasst. Gleichzeitig wird in der Richtlinie nun präzise festgelegt, unter welchen Bedingungen (ehemalige) Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes von der Förderung profitieren können. Dem Bürgeranliegen konnte damit abgeholfen werden.