Als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenkasse versichert: Versäumnisse bei der Einkommensangabe besser vermeiden!
Wer selbstständig tätig ist, kann sich freiwillig in der ➤ gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Ein selbstständig Tätiger hatte nun erhebliche Schwierigkeiten mit seiner Krankenkasse. Denn diese ließ durch das Hauptzollamt offene Beitragsforderungen vollstrecken. Dies konnte sich der Bürger nicht erklären, da er regelmäßig ➤ Beiträge entrichtet hatte. Nun aber hielt er seitenweise Auflistungen seiner Krankenkasse mit offenen Forderungen, Mahngebühren und Säumniszuschlägen für verschiedene Zeiträume in den Händen. Frustriert und entnervt legte er dem Bürgerbeauftragten beim Bürgersprechtag diesen großen Stoß Papier auf den Tisch und meinte resigniert „ich blick‘ hier nicht mehr durch – das Ganze macht mich fertig!“.
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Lösungsansatz und Ergebnis
In Anbetracht der unmittelbar drohenden Vollstreckung sichtete der Bürgerbeauftragte sofort die übergebenen Unterlagen und stellte hierbei zunächst fest, dass der Bürger zunächst seiner Krankenkasse durch Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide regelmäßig sein Einkommen nachgewiesen hatte. Entsprechend dieser beitragspflichtigen Einnahmen erfolgte seine Beitragseinstufung. Diesen Nachweis über seine tatsächlich erzielten Einnahmen hatte der Bürger dann aber ab einem bestimmten Zeitpunkt verabsäumt. Dies mit der Folge, dass die Krankenkasse zur Bemessung seiner Krankenversicherungsbeiträge nun die deutlich höhere sog. ➤ Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legte.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Rente eines gesetzlich Versicherten maximal für die Berechnung der Beiträge der gesetzlichen
➤ Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, ➤ Krankenversicherung und ➤ Pflegeversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der diese Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Das Vorgehen der Krankenkasse, mangels Nachweises über die tatsächlich erzielten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen, war korrekt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
Um den Sachverhalt weiter aufzuklären, setzte sich der Bürgerbeauftragte dann mit der betroffenen Krankenkasse in Verbindung. Hierbei wurde deutlich, dass der Bürger tatsächlich Zahlungen geleistet hatte. Diese waren den offenen Beitragsforderungen dann so zugeordnet worden, wie es der Bürger auf den jeweiligen Banküberweisungen angegeben hatte. Zahlungen ohne eine solche Angabe wurden jedoch den jeweils ältesten offenen Forderungen zugeordnet. Die monatliche Beitragsforderung der Krankenkasse war aber in Folge dessen, dass die Krankenkasse nun eine andere Bemessungsgrundlage anwenden musste, höher geworden. Da der Bürger jedoch nur seinen alten, niedrigeren Beitrag weiter beglichen hatte, kam es fortlaufend zu Beitragsrückständen, die sich aufsummierten.
Die Krankenkasse zeigte sich im Gespräch mit dem Bürgerbeauftragten konstruktiv und kompromissbereit. Im Ergebnis konnten dem Bürger mehrere Varianten einer einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen werden. Nun war es an ihm, selbst mit der Bearbeiterin seiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die näheren Einzelheiten zu erörtern, um eine Vollstreckung noch abzuwenden und die Angelegenheit zu einem letztlich doch noch guten Ende zu bringen.
(Stand: Januar 2016)